10 wichtige Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
1. Verordnung= gilt unmittelbar in allen EU-Staaten
-> also nicht erst nach Umsetzung in nationales Recht
> auch für EU-Ausländer in der EU
2. Gilt seit dem 25. Mai
2018
3. Vorrang der DSGVO vor nationalem Recht
4. Hohe Bußgelder (> 2-4 % des Jahresumsatzes)
5. Keine Abmahnung durch Wettbewerber möglich (str.)
6. „Schmerzensgeldanspruch“ des Verletzten
(= Betroffener bei Abmahnungen )
7. DSGVO gilt auch für Daten auf Papier
- VO gilt für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
- gilt auch für nicht automatisierte Verarbeitung (z.B. Aufzeichnungen auf Papier)
8. DSGVO gilt nicht für Verarbeitung durch ausschließlich persönliche
oder
familiäre Tätigkeiten
9.
Grundsätze
- Rechtmäßigkeit
- Treu und Glauben
- Transparenz
- Zweckbindung
- Datenminimierung
- Richtigkeit
- Speicherbegrenzung
- Integrität
- keine Datenübermittlung in Drittstaaten
10. DSGVO betrifft nur personenbezogene Daten
( auch Fotos sind „Daten“)
Kostenlose Ersteinschätzung
unter
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Rechts- und Fachanwalt Florian Steiner unterstützt Sie gerne. Er ist als zertifzierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) nach den Richtlinien der TÜV SÜD Akademie mit dem Datenschutzrecht vertraut.
Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten
- Auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen im Unternehmen hinwirken
- Überwachung von internen Vorgängen und Verfahren bei den personenbezogenen Daten verwendet werden
- Unterrichtung und Beratung der Unternehmensleiters in Bezug auf seine Datenschutzpflichten
- Mitarbeiterschulung
- Entwicklung von Datenschutzkonzepten
- Hinzuwirken darauf, dass alle Mitarbeiter sich auf das Datengeheimnis verpflichten
- Berichte erstellen in den etwaige Mängel im Datenschutz und die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten festgehalten werden
- Das Unternehmen nach außen in Hinblick auf den Datenschutz zu vertreten
- Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und Überwachung ihrer Durchführung
Hinweis: Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO der Aufsichtsbehörde zu melden und allgemein zu veröffentlichen!
Aufsichtsbehörden gewähren hierfür eine Karenzfrist bis zum 31.12.2018