OLG Hamburg: Wettbewerbsverhältnis muss in nachvollziehbarer Weise behauptet werden
OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 · 3 W 161/08
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senats entspricht es nach Sach- und Rechtslage billigem Ermessen, die Antragstellerin mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Die dafür vom Landgericht gegebene Begründung ist überzeugend, der Senat tritt ihr bei.
Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 93 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerin hat keinen Anlass zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben und den Anspruch durch die zeitgleich mit der Einlegung des Widerspruchs abgegebene Unterlassungserklärung auch sofort anerkannt.
Die Antragsgegnerin ist zwar abgemahnt worden, sie hat in ihrer darauf gegeben Antwort aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sie die Aktivlegitimation der Antragstellerin nach den Angaben in der Abmahnung nicht feststellen könne und in Aussicht gestellt, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben.
In der Abmahnung hatte es geheißen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Teilnahme bei eBay als gewerbliche Anbieterin im gleichen bzw. ähnlichen Warenbereich (unter dem Namen: f...-g...) mit der Antragsgegnerin in unmittelbaren Wettbewerb stehe. Wie im Widerspruch ausgeführt ist, konnte die Antragsgegnerin an der angegebenen Stelle das Angebot von Wandtattoos und Aufklebern sowie Scherzbekleidung für Junggesellenabschiede (Anlage AG 2) feststellen, nicht aber Waren finden, die ihrem Angebot ähnlich sind (Lego-Spielzeug und Unterwäsche Anlage AG 3). Auch in der Antragsschrift sind Angaben, die die Prüfung der Voraussetzungen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ermöglichen, nicht enthalten und die Antragsgegnerin hat dann letztendlich nachgegeben, weil man aus den Angaben in der Antragsschrift folgern konnte, dass ein Wettbewerbsverhältnis offenbar aus einem „minimalsten“ Überschneidungsbereich bei PC- und Videospielen hergeleitet werden sollte.
Es geht hier nicht darum, in welcher Tiefe die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses schon in der Abmahnung dargelegt werden müssen und auch nicht darum, dass die Antragsgegnerin, auf welchem Wege auch immer, möglicherweise auch schon selbst auf die Produktauflistung aus der Anlage Ast. 3 hätte stoßen können, um im Zusammenhang mit der abgemahnten Auktion darauf zu schließen, dass es um ein Wettbewerbsverhältnis im Bereich PC- und Videospiele gehen soll, sondern es geht nur darum, dass das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Weise behauptet werden muss. Denn der als Verletzer in Anspruch genommene (Mitbewerber) muss sich nur demjenigen unterwerfen, der ihm überhaupt eine Erklärung abverlangen kann und er muss sich bei solchen Gemischtwarenläden wie hier auch nicht selbst heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl liegen soll. Der Abmahnende hat es in der Hand, sich klar zu äußern und es ist dann das Risiko des Abgemahnten abzuwägen, ob er es darauf ankommen lassen will oder nicht.
Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung in einer Weise antworten lassen, der zu entnehmen war, dass ein gerichtliches Verfahren würde vermieden werden können, wenn Aufklärung zum Wettbewerbsverhältnis gegeben würde. Sie hat nämlich keinesfalls die Abgabe einer Erklärung in Bausch und Bogen mangels Erkennbarkeit eines Wettbewerbsverhältnisses ablehnen lassen, sondern eine Erklärung in Aussicht gestellt, wenn die Prüfung der zu erwartenden Angaben tatsächlich das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ergeben werde. Dass sie nun auch noch vernünftige Darlegungen zum Gegenstandswert erwartete, gibt jedenfalls unter den Gegebenheiten dieses Einzelfalles noch keinen Anlass zu der Annahme, dass die Erklärung auch bei Aufklärung zum Wettbewerbsverhältnis wegen unbefriedigender Darlegungen zum Wert des Anspruchs verweigert worden wäre. An sich ist die Verknüpfung der Inaussichtstellung der Erklärung mit dem Verlangen, den Streitwert ordentlich zu begründen, zwar Anlass zu der Annahme, der Verletzer wolle um den Streitwert pokern und er werde sich allein mit der Darlegung des Wettbewerbsverhältnisses noch nicht zu einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden Erklärung entschließen, womit der Verletzte sofort die Gerichte hätte anrufen können. Denn er muss auf Antworten, die erkennen lassen, dass die Gegenseite nur auf Zeit spielen will, in aller Regel nicht nochmals nachfassen, sondern kann sofort vorgehen, um der Wiederholungsgefahr durch gerichtliche Intervention vorbeugen zu lassen. So ist es hier aber nicht gewesen, denn die Antragstellerin hat nach der vorab per Fax am 3. Juli eingegangenen Antwort (Anlage 5) sich bis zum Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht am 21.07. so viel Zeit gelassen, dass sie unschwer unter kurzer Nachfristsetzung zur Aktivlegitimation nochmals hätte schreiben können. Die Regelung aus § 93 ZPO dient auch der Entlastung der Gerichte und, wer sich ohnehin Zeit nimmt und damit zu erkennen gibt, dass
der abgemahnte Wettbewerbsverstoß ihn jedenfalls nicht in vitalen wettbewerbsrechtlichen Interessen unmittelbar zu treffen scheint, kann gehalten sein, auf eine möglicherweise grenzwertige Antwort auf seine Abmahnung vor Beschreitung des Rechtswegs nochmals nachzufassen, um dann eben zu sehen, wie ernst es der Gegner mit seiner Ankündigung meint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.