Alleinstellungswerbung
Eine Alleinstellungswerbung liegt vor, wenn diese von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden wird, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich alleine eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Entscheidend ist dabei weniger die sprachliche oder grammatikalische Form als die Wirkung, die eine bestimmte Werbeaussage nach ihrem Sinngehalt auf die angesprochenen Verkehrskreise ausübt. Beispiele hierfür sind: "größte", "älterste", "erste" bezogen auf das Unternehmen oder die Formulierungen "beste", "unerreichbar", "einzigartig", "allein dastehe" bezogen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen (zum Vorstehenden: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.137). Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung für deren Unrichtigkeit beim Kläger. Eine Umkehr der Beweislast komme nur dann in Betracht, wenn der Kläger die Tatsachen, die eine Allein- oder Spitzenstellung begründen, entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann (BGH, Urteil vom 3.7.2014 - I ZR 84/13 = BeckRS 2015, 23466 - Wir zahlen Höchstpreise, ähnlich ÖOGH, GRUR Int 1996, 750, 751 - Persil Megaperls). Der Kläger muss daher alle möglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen und eigene Ermittlungen (zB Testkäufe) anstellen. (siehe auch Spitzengruppenstellungswerbung)
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