Auskunftsklage

Vollstreckung des Auskunftstitels

Ein mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO durchsetzbarer Anspruch auf Vervollständigung einer Auskunft kann gegeben sein, wenn weitere Tatsachen zutage treten, welche die bisher erteilte Auskunft als unvollständig erscheinen lassen (BGH GRUR 1994, 630 – Cartier-Armreif; BGHZ 92, 62, 69 - Dampffrisierstab II) oder wenn die bisherige Auskunft auf einer falschen tatsächlichen Grundlage erteilt wurde und deshalb nicht als ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden kann (BGH GRUR 1994, 630 – Cartier-Armreif; RGZ 84, 41, 44; OLG Düsseldorf GRUR 1963, 78, 79).

Im Falle einer offensichtlich falschen oder unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden.

 

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05;

Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 176/08

OLG Frankfurt am Main Beschl. v. 07.03.2016, Az.: 6 W 19/16

Hessen Landesrechtsprechungsdatenbank online

Änderung der Auskünfte während des Zwangsmittelverfahrens

Ändert der Schuldner während des Zwangsmittelverfahrens seine Auskünfte, muss er klar zum Ausdruck bringen, ob und welche früheren Angaben durch seine späteren überholt sein sollen (OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 8. August 2013 – I-2 U 8/13); anderenfalls setzt er sich dem Risiko einer gegen ihn mit Erfolg gerichteten Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB aus (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 238; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 29; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., Rdnr. 168); außerdem schuldet er dem Gläubiger bei Änderungen seiner Auskunft eine plausible Aufklärung über die Ursache der Abweichung (BGH GRUR 1982, 723, 726 – Dampffrisierstab; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 29).

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2016 - I-15 W 12/15

NRW-Online

Im Verfahren nach § 888 ZPO erzwingbar ist grundsätzlich nur die Ergänzung der formal unvollständigen Rechnungslegung. Ist die Rechnungslegung dagegen unrichtig, weil die nach dem Urteilsausspruch geschuldeten Angaben zwar vollständig vorliegen, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht, bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, den Schuldner in einem weiteren Erkenntnisverfahren nach § 259 Abs. 2 BGB auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigen muss. Beruht die Unvollständigkeit darauf, dass der Schuldner über den Umfang und die Reichweite seiner Rechnungslegungspflicht im Irrtum ist, etwa weil er meint, aus irgendwelchen Gründen nicht zur Offenbarung der betreffenden Lieferung verpflichtet zu sein, ist wiederum der Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels zulässig (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 224).

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2016 - I-15 W 12/15

NRW-Online

Auskunftspflichtiger Zeitraum

Zu Recht beanstandet die Gläubigerin weiter, dass die erteilten Auskünfte im Jahr 2014 enden, obwohl die letzte Fassung der Rechnungslegung erst im September 2015 vorgelegt worden ist. Der auskunftspflichtige Zeitraum endet nicht mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung, sondern deckt auch den gesamten Zeitraum nach Verhandlungsschluss bis zur Erteilung der Auskunft ab (BGH GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 2497; Cepl/Voß/Haft a.a.O., Rdnr. 26; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., § 139 Rdnr. 395; Haedicke/Timmann/Kamlah a.a.O., § 10 Rdnr. 170; Haedicke/Timmann/Chakraborty, a.a.O., § 11 Rdnr. 665).

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2016 - I-15 W 12/15

NRW-Online

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhängung eines Zwangsmittels regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner Unmöglichkeit einwendet, weil dem Gläubiger in Fällen behaupteter Unmöglichkeit als milderes und deswegen allein verhältnismäßiges Mittel eine Klage gegen den Schuldner auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Behauptung zusteht, die mit dem Zwangsmittelantrag geforderte Auskunft sei ihm nicht möglich (BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2010 – 2 BvR 535/10, BeckRS 2010, 50782), gleichwohl bedarf es auch im Zwangsmittelverfahren einer detaillierten Darlegung der Gründe, aus denen dem Schuldner eine Angabe der realen Lieferpreise nicht möglich ist. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung umfasst, wenn eigene Unterlagen, aus denen sich die geschuldeten Auskünfte ergeben, nicht mehr zur Verfügung stehen, auch Erkundigungen bei Dritten, etwa den Lieferempfängern. Erst wenn der Schuldner erfolglos auch solche Maßnahmen ergriffen hat, ist ihm die Rechnungslegung insoweit tatsächlich unmöglich. Die den Schuldner treffende entsprechende Substantiierungspflicht schon im Zwangsmittelverfahren unabhängig von einem weiteren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Verfahren ermöglicht dem Gläubiger eine zuverlässigere Einschätzung der Begründetheit des Unmöglichkeitseinwandes (vgl. Kühnen, a.a.O. Rdnrn. 204ff., 221; Cepl/Voß/Haft, a.a.O. Rn. 34ff.; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O. § 139, Rdnr. 398; Haedicke/Timmann/Chakraborty, a.a.O., § 11 Rdnr. 666). Dass die Schuldner etwa bei ihren Abnehmern die von diesen gezahlten Lieferpreise erfragt haben, behaupten sie selbst nicht.

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2016 - I-15 W 12/15

NRW-Online

Anders als im Ordnungsmittelverfahren (vgl. BGH, GRUR 2012, 541 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren) unterliegt die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den mitverurteilten Gschäftsführer mit Rücksicht auf seine ausschließlichen Tätigkeit als Vertretungsorgan der Gesellschaft keinen Beschränkungen (OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2015, 408, Tz. [13] – Zwangsgeld gegen Geschäftsführer; Kühnen, a.a.O., Kap. H, Rdnr. 175).

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.1.2016 - I-15 W 12/15

NRW-Online


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht