BGH: Landgericht immer für Vertragsstrafenklagen zuständig
Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes werden sinnvollerweise per Einschreiben/Rückschein zugesandt, damit der Empfänger nicht behaupten kann, er habe sie nicht erhalten. Der Postbote wird das Schreiben dann niederlegen, wenn er den Empfänger nicht antrifft. Innerhalb einer bestimmten Frist kann dieser es dann abholen. Geschieht dies nicht, holt der Empfänger also die Abmahnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab, geht es an den Versender zurück.
Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall das Schreiben als zugegangen gilt, auch wenn es nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt wurde. Eine weitere Abmahnung sei dem Abmahnenden nicht zuzumuten. Deswegen müsse der Abgemahnte auch die Kosten tragen, wenn der Abmahnende einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, der Abgemahnte aber im Verfahren behauptet, die vorgeschriebene Abmahnung nicht erhalten zu haben. Im vorliegen-den Fall behauptete der Empfänger, er habe das Schreiben wegen einer urlaubs-bedingten Abwesenheit nicht innerhalb der Abholfrist abholen können. Das OLG Frankfurt argumentierte, der Abgemahnte habe sich so behandeln lassen müssen als sei das Abmahnschreiben zugegangen.
OLG Frankfurt am Main vom 29.1.2014; Az. 6 W 62/13
Die Mehrzahl aller Wettbewerbsverstöße in der Bundesrepublik werden durch so genannte Unterlassungsverpflichtungserklärungen beendet. Das ist eine Erklärung, mit der sich der Verletzer verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und für den Fall eines weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe zu bezahlen. In der Regel liegen diese Vertragsstrafen bei 5000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, können aber auch weniger betragen, wenn die Parteien damit einverstanden sind.
Wird eine solche Vertragsstrafe fällig und zahlt der Schuldner nicht, muss sie eingeklagt werden. Der BGH hat nun festgestellt, dass für solche Vertragsstrafen immer die Landgerichte zuständig sind. Unabhängig von der Höhe einer Vertragsstrafe seien die Landgerichte als erste Instanz zuständig.
BGH vom 19.10.2016; Az. I ZR 93/15
Abmahnung
Ein Schreiben, in dem die Verletzung (Verstoß gegen das UWG, Verstoß gegen das UrhG oä) und der Verletzte bezeichnet ist und eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt ist. In den meisten Fällen wird eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt sein, um den Verletzer einen Weg zu weisen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Abmahnung ist außergerichtlich notwendig, um ein prozessuales sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) zu vermeiden. Neuerdings haben sich durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, welches am 9.10.2013 in Kraft getreten ist, Änderungen im UWG und UrhG ergeben. Die Abmahnung muss hierbei bestimmte zusätzliche Anforderungen genügen, ansonsten ist sie unwirksam. Sogar ein Gegenanspruch im Fall der Unwirksamkeit ist darin vorgesehen (§ 97a UrhG). Wie auf eine Abmahnung zu reagieren ist, zeigen wir in unserem Ratgeber Abmahnung.
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