Alterswerbung

Unter Alterswerbung wird die Bewerbung eines Unternehmens mit einer Geschäftstradition, mit Alter und Unternehmeskontinuität verstanden. Diese Art der Werbung erweckt bei dem Verbraucher besonders positive Assoziationen. Stellen sich Unternehmen älter dar als es der Wirklichkeit entspricht, erwecken sie einen irreführenden Eindruck und verstoßen gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. (Siehe hierzu OLG München, Urteil vom 7.11.2013 - 29 U 1883/13).

 

Die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition ist trotz eines zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens nicht irreführend, wenn das Unternehmen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ungeachtet des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist; unschädlich ist für eine solche Werbung weiterhin, wenn das Unternehmen im Laufe seiner Geschichte um einzelne Bereiche erweitert worden ist, die sich noch dem Kernbereich des ursprünglichen Unternehmensgegenstandes zurechnen lassen (OLG Frankfurt am Main, 07.09.2015 - 6 U 69/15).

Alterswerbung ("Wir ... fertigen unsere Geräte seit 1984 ... ") setzt wirtschaftliche Kontinuität eines Unternehmens voraus. Die Fortführung des Familiennamens in der Firmenbezeichnung und der Erwerb der Betriebs- und Geschäftsausstattung eines in Insolvenz geratenen Unternehmens rechtfertigt Alterswerbung nicht, weil mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet ist

LG Arnsberg, Urteil vom 21.4.2011 - 8 O 104/10

openJur 2012, 79497

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