Bestellerprinzip
Die Provisionsregelung für die Vermittlung von Wohnimmobilien zu Mietzwecken ist gesetzlich im Jahr 2015 geregelt worden. Seitdem gilt das so genannte Bestellerprinzip, dies bedeutet, dass derjenige der den Makler beauftragt, auch den Makler bezahlen muss.
Hat der Vermieter den Makler beauftragt, darf er in der Vermietungsanzeige nicht mehr auf die Provisionspflichtigkeit der Maklerleistung hinweisen.
Auch Angaben in der Anzeige wie „ohne Provision“ sind zu unterlassen, da damit in wettbewerbswidriger Weise mit Selbstverständlichkeiten geworben werden würde.
In der Praxis resultieren Verstöße meist daraus, dass (gespeicherte) Vermietungsanzeigen, die vor der Gesetzesänderung, also vor dem 1.6.2015, einfach ohne Anpassungen verwendet werden. Es ist daher für den Makler von besonderer Bedeutung die alten Anzeigen nochmal genau vor der erneuten Verwendung zu prüfen.
Stichworte: Bestellerprinzip, Vermietunganzeige, Provisionangabe, Werbung mit Selbstverständlichkeiten