Defensivmarken
Marke, die der Markeninhaber eintragen lässt, um den Schutzbereich einer eingetragenen und benutzten Marke abzusichern oder auszuweiten (BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - Az. I ZR 84/09 = GRUR 2011, 1142). Die Marken sind daher Instrumente der Verteidigung und dienen nicht als Unterscheidungszeichen (OLG München, Urteil vom 17.6.2010 - 29 U 3867/09). Der Bundesgerichtshofs behandelt diese Zeichen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bzw. der Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (BGH, Urteil vom 23.11.2000 - Az. I ZR 93/98 - Classe E = GRUR 2001, 242). Der EuGH hat in seiner PROTI-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 25.10.2012 - Rs. C-533/11 - PROTI) klargestellt, dass es auf die subjektive Absicht bei der Markenanmeldung nicht ankomme. Aus der Entscheidung könne jedoch nicht gefolgert werden, dass im konkreten Fall mit einer Markenanmeldung verfolgte Ziele generell unbeachtlich sind, es müssen jedoch zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale vorliegen, um eine unzulässige Rechsausübung annehmen zu können (Hoche/Heidenain IPRB 2013, 112, 115).