Handlungseinheit
Ursprünglich handelt es sich hierbei um einen Begriff aus dem Strafrecht, der durch den Bundesgerichtshof auch im Wettbewerbsrecht angewendet wird. Er kommt dann zum Tragen, wenn ermittelt werden soll, ob mehrere Handlungen eine oder mehrere Vertragsstrafen verwirkt haben.
Eine natürliche Handlungseinheit ist gekennzeichnet durch einen derart engen Zusammenhang zwischen mehreren Verhaltensweisen, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun darstellt (KG Berlin, NJW-RR 2000, 1355, OLG Koblenz, WRP 1993, 44). Das setzt voraus, dass die Einzelakte gleichartig sind, in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sind (Köhler/Piper, Vorb. § 13 Rdnr. 179; KG Berlin, NJW-RR 2000, 1355).