Imagewerbung
Unter Imagewerbung wird die Werbung für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens verstanden. Es soll um Vertrauen für das Unternehmen geworben werden. Aus diesem Grund wird Imagewerbung auch als Unternehmenswerbung bezeichnet. Zu unterscheiden hiervon ist die produktbezogener Werbung. Der Unterschied ist von großer Bedeutung, da er darüber entscheidet, ob das Werbegabe- und Zuwendungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) eröffnet ist und damit der Werbende diese Regelungen beachten muss. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2002, 1088 - Zugabenbündel) ist das Gesamterscheinungsbild des Werbung entscheidend; steht das Unternehmen im Vordergrund oder die Anpreisung bestimmter oder zumindest bestimmbarer Produkte. Der BGH (BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I-ZR 99/07 - DeguSmiles&more = GRUR 2009, 1082; LG Köln, Urteil vom 22.5.2014 - 31 O 30/14) hat geurteilt, dass Bonusprogramme, bei denen Prämien nicht nur für bestimmte Medizinprodukte, sondern für das gesamte Sortiment gewährt werden, als produktbezogenen Werbung anzusehen sind. Letztlich reicht damit aus, dass die Prämien im Bonusprogramm vom Absatz des Medizinprodukts abhängen. Der Anwendungsbereich des Zuwendungsverbots des Heilmittelwerbrechts ist damit erweitert. Die Benennung von konkreten Produkten in der Werbung, wie Implantaten nebst Zubehör reicht dafür aus, um von einer Absatzwerbung und nicht von einer Imagewerbung auszugehen (LG Köln, Urteil vom 22.5.2014 - 31 O 30/14).