Parodie
Ob eine zulässige Parodie oder eine rechtswidrige Urheberverletzung vorliegt, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Der EuGH (Urteil vom 3.9.2014 - Rs C-201/13) hat dazu festgestellt, dass eine Parodie einmal an ein bestehendes Werk erinnert, aber ihm gegenüber auch wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Das parodierende Werk stellt das parodierte humorvoll dar oder verspottet es. Sowohl das parodierte als auch das parodierende Werk müssen “persönliche geistige Schöpfungen“ sein, wenn sie Urheberrechtsschutz beanspruchen.
(Zur Frage, ob die EuGH-Entscheidung eine Änderung der deutschen Rechtsprechung zur Folge haben wird: Kelp "Urheberecht und Parodie im Gemeinschaftsrecht" IPRB 2014, 260; Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; Nein, keine Änderung; Ja, Parodien häufiger zulässig Gabers/von Böhm GRUR-Prax. 2014, 305)