Produktfälschungen
Produktfälschungen sind nachgeahmte Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 (Grenzbeschlagnahmeverordnung). Auf diesen
Waren sind ohne Zustimmung des Markeninhabers identische oder in ihren wesentlichen Merkmalen von der Marke nicht zu unterscheidende Zeichen angebracht. Originalmarkenwaren sind dagegen solche
Waren, bei denen die Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung an der Ware angebracht worden ist (BGH, GRUR 2012, 626 - CONVERSE I).
Ob eine Produktfälschung oder eine Orignalware vorliegt, ist auch bedeutend für die Fragen, in welchen Umfang der Auskunftsanspruch besteht (BGH, Urteil vom 5.3.2015 - I ZB 74/14 - Rn 35).