Produktplatzierung
Unter Produktplatzierung versteht der Rundfunktstaatsvertrag die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung.[1] Davon abzugrenzen sind so genannte Produktionshilfen. Diese werden kostenlos den Sendern zur Verfügung gestellt, wenn das gezeigte Produkt in der Sendung gezeigt wird. [2] Ist die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert, gilt diese als Produktplatzierung.[3]
Die Werbemethode des Product Placements ist grundsätzlich unlauter.[4] Die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (RStV), die auf die Richtlinie über audiovisuelle Medien 2010/12/EU zurückgehen, sehen für Produktplatzierungen weitreichende Ausnahmen[5] vor. Für den privaten Rundfunk sind diese sowohl in Eigen- als auch Fremdproduktionen zulässig,[6] sofern noch drei weitere Voraussetzungen eingehalten werden. Hingegen sind im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur Fremdproduktionen privilegiert.[7]
Die Produktplatzierung muss die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz unbeeinträchtigt lassen, die Produktplatzierung darf zudem nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen, und schließlich darf das Produkt nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter. Nehmen Produktdarstellungen nach Zahl oder Länge überhand, so dass ihnen gegenüber der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund rückt, sind die gesetzten Grenzen überschritten.[8]
Auf Produktplatzierungen muss zudem ausdrücklich hingewiesen werden und zwar zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis.[9]
[1] § 2 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 RStV
[2] Kilian, „Die Neuregelung des Product Placement“, WRP 2010, 826, 828
[3] § 2 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 RStV
[4] § 5a VI iVm § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV
[5] §§ 7 Abs. 7 Satz 2 – 5, 15 und 44
[6] § 44 RStV
[7] § 15 RStV
[9] § 7 Abs. 7 Satz 3, 4 RStV