Produktplatzierung

Unter Produktplatzierung versteht der Rundfunktstaatsvertrag die gekennzeichnete  Erwähnung  oder  Darstellung  von  Waren,  Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung.[1]   Davon abzugrenzen sind so genannte Produktionshilfen. Diese werden  kostenlos den Sendern zur Verfügung gestellt, wenn das gezeigte Produkt in der Sendung gezeigt wird. [2] Ist die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert, gilt diese als Produktplatzierung.[3]

 

Die Werbemethode des Product Placements ist grundsätzlich unlauter.[4] Die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (RStV), die auf die Richtlinie über audiovisuelle Medien 2010/12/EU zurückgehen, sehen für Produktplatzierungen weitreichende Ausnahmen[5] vor. Für den privaten Rundfunk sind diese sowohl in Eigen- als auch Fremdproduktionen zulässig,[6] sofern noch drei weitere Voraussetzungen eingehalten werden. Hingegen sind im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur Fremdproduktionen privilegiert.[7]

 

Die Produktplatzierung muss die  redaktionelle  Verantwortung  und  Unabhängigkeit  hinsichtlich  Inhalt  und Sendeplatz  unbeeinträchtigt lassen,  die  Produktplatzierung  darf  zudem nicht  unmittelbar  zu  Kauf,  Miete  oder  Pacht  von  Waren  oder  Dienstleistungen  auffordern,  insbesondere  nicht  durch  spezielle  verkaufsfördernde  Hinweise  auf  diese  Waren oder Dienstleistungen, und schließlich  darf das Produkt nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter. Nehmen Produktdarstellungen nach Zahl oder Länge überhand, so dass ihnen gegenüber der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund rückt, sind die gesetzten Grenzen überschritten.[8]

 

Auf Produktplatzierungen muss zudem ausdrücklich hingewiesen werden und zwar zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis.[9]

 



[1] § 2 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 RStV

[2] Kilian, „Die Neuregelung des Product Placement“, WRP 2010, 826, 828

[3] § 2 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 RStV

[4] § 5a VI iVm § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV

[5] §§ 7 Abs. 7 Satz 2 – 5, 15 und 44

[6] § 44 RStV

[7] § 15 RStV

[9] § 7 Abs. 7 Satz 3, 4 RStV

 


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