Reseller
Reseller sind Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen
(BGH GRUR 2011, 543 - Änderungen der Voreinstellungen III). Diese handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als
Vorprodukt zur Verfügung stellen. Dies bedeutet, dass die Netbetreiber nicht für unlautere Handlungen des Resellers haften (§ 8 Abs. 2 UWG).