Sperrmarken

Sind Marken die ausschließlich zum Zweck angemeldet werden, Mitbewerber zu behindern. Diesen böswillig angemeldeten bzw. erworbenen Marken fehlt von Anfang an der Schutz (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Diese Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erwerbs gilt analog auch beim außerkennzeichrechtlichen Löschungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr . 10 UWG (BGH, Urteil vom 30.01.2014 - I ZR 107/10 - H 15).


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RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
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Dr. Schotthöfer & Steiner*

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(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

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