Sperrmarken
Sind Marken die ausschließlich zum Zweck angemeldet werden, Mitbewerber zu behindern. Diesen böswillig angemeldeten bzw. erworbenen Marken fehlt von Anfang an der Schutz (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Diese Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erwerbs gilt analog auch beim außerkennzeichrechtlichen Löschungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr . 10 UWG (BGH, Urteil vom 30.01.2014 - I ZR 107/10 - H 15).