Spitzengruppenstellungswerbung
Bei einer Spitzengruppenstellungswerbung nimmt der Werbende nicht für sich alleine, sondern mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen eine Spitzenstellung in Anspruch (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.139). Entscheidend ist dabei der Sinngehalt der Aussage und nie die sprachliche oder grammatikalische Form (BGH GRUR 1969, 425, 426 - Melitta-Kaffee).