Vertragsstrafe: BGH: Landgericht immer für Vertragsstrafenklagen zuständig
Die Mehrzahl aller Wettbewerbsverstöße in der Bundesrepublik werden durch so genannte Unterlassungsverpflichtungserklärungen beendet. Das ist eine Erklärung, mit der sich der Verletzer verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen und für den Fall eines weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe zu bezahlen. In der Regel liegen diese Vertragsstrafen bei 5000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, können aber auch weniger betragen, wenn die Parteien damit einverstanden sind.
Wird eine solche Vertragsstrafe fällig und zahlt der Schuldner nicht, muss sie eingeklagt werden. Der BGH hat nun festgestellt, dass für solche Vertragsstrafen immer die Landgerichte zuständig sind. Unabhängig von der Höhe einer Vertragsstrafe seien die Landgerichte als erste Instanz zuständig.
BGH vom 19.10.2016; Az. I ZR 93/15