Werberecht für Apotheker
BGH: Gutscheine von Mitbewerbern einzulösen ist nicht wettbewerbswidrig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Drogeriemarkt warb damit, dass er Gutscheine anderer Drogeriemärkte, also seiner Konkurrenten, einlösen werde. Der BGH entschied, dass dies zulässig sei. Eine unlautere Behinderung liege erst dann vor, wenn auf Kunden, die bereits einem Mitbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde. Der bloße Erhalt von Rabattgutscheinen führe aber nicht dazu, dass der Empfänger bereits Kunde des Drogeriemarktes sei, von dem er den Gutschein erhalten habe. Im Übrigen sei der Verbraucher nicht daran gehindert, seinen Gutschein auch beim ausgebenden Unternehmen einzulösen.
BGH vom 23.6.2016; Az. I ZR 137/15
EuGH hebt die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf - Die Rabattschlacht kann beginnen
Autor: Florian Steiner
- Versandapotheken aus dem EU-Ausland dürfen in der BRD ab sofort Nachlässe auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren
- Die Preisbindung für Apotheken in Deutschland für verschreibungspflichte Arzneimittel gilt in der BRD weiterhin
- Apotheker können wettbewerbsrechtlich gegen Apotheken vorgehen, die gegen das Preisbindungsgebot verstoßen
Eine erste Einschätzung, wie Apotheker reagieren sollten, finden sie hier.
EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15
BGH: Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept stellt einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar
Autor: Florian Steiner
Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2015 einen über mehrere Jahre währenden Streit zwischen zwei Apothekern entschieden.
Dabei ging um die Abgabe eines rezeptpflichtigen blutdrucksenkenden Mittels ohne Rezept . Der Kläger gab einer Kundin das verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht ab, da die sie nicht über eine ärztliche Verschreibung verfügte und den Ratschlag des Klägers, den ärztlichen Notdienst zu konsultieren, nicht beherzigen wollte. Die Kundin suchte daraufhin eine in der Nähe befindliche Apotheke der Beklagten auf. Die beklagte Apothekerin gab das verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kundin ab. Vor Abgabe hatte sie telefonisch bei einer über 140 km entfernten befreundeten Ärztin nachgefragt, ob sie das Medikament in der größtmöglichen Verpackungsgröße abgegeben dürfe. Die Ärztin kannte die Kundin nicht, wollte sie nicht sprechen und erkundigte sich nicht nach deren Vorerkrankungen. Sie wollte auch nicht vor Ort fahren und den Gesundheitszustand überprüfen, trotzdem billigte sie die Abgabe des blutdrucksenkenden Mittels. Die Nachreichung der schriftlichen Verschreibung hat in der Folge auch nicht die telefonisch kontaktierte Ärztin erteilt, sondern der behandelnde Hausarzt der Kundin.
Das Landgericht Ravensburg hatte in erster Instanz das Verhalten als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gewertet. Das OLG Stuttgart bestätigte zwar die Auffassung des Erstgerichts, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimittel vorliege, die Klage wies es allerdings mit der Begründung ab, dass hier ausnahmsweise kein spürbarer Wettbewerbsverstoß vorliege, da der Verstoß einmalig, versehentlich und entschuldbar gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass er die rechtliche Begründung des OLG Stuttgart zum Vorliegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelrecht für richtig erachte. Insbesondere bekräftigte er, dass der Anwendungsbereich der Regelung des § 4 Abs. 1 AMVV, der den Ausnahmefall einer Abgabe ohne Rezept regelt , nicht eröffnet sei. Die Norm wolle förmliche Hindernisse aufgrund einer Gefahrenlage überbrücken, nicht aber die Grundlage der Norm, dass nämlich vorher eine ärztliche Verschreibung aufgrund einer eigenen ärztlichen Diagnose- und Therapieentscheidung vorgelegt werden muss.
Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da nicht etwa eine Betrachtung aus der Laiensphäre angebracht sei, sondern die Apothekerin aufgrund ihrer Ausbildung genaue Kenntnis der arzneimittelrechtlichen Vorschriften haben müsse.
Der Bundesgerichtshof hat daher einen spürbaren Wettbewerbsverstoß in dem Verhalten der Beklagten erkannt und der Klage daher im Wesentlichen stattgegeben.
BGH, Urteil vom 08.01.2015 – I ZR 123/13
eigene Presseerklärung
OLG Düsseldorf: Preisausschreiben für Arzneimittel nun erlaubt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Versandapotheke hatte ein Preisausschreiben veranstaltet, bei dem als Hauptpreis ein Fiat 500 zu gewinnen war. Im unmittelbaren Umfeld des Preisausschreibens war für verschiedene Arzneimittel geworben worden.
Das OLG Düsseldorf hielt diese Werbung für zulässig. Einmal sei das bisherige Verbot diese Art der Werbung außerhalb der Fachkreise aufgehoben worden*. Seit dem 26.10.2012 darf "… für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel.. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist" geworben werden, "sofern diese Maßnahmen einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten".
Davon könne im vorliegenden Falle ausgegangen werden, weil im unmittelbaren Umfeld des Preisausschreibens lediglich für Arzneimittel geworben worden war, die in der Regel in Hausapotheken vorrätig gehalten würden.
OLG Düsseldorf, Urteio vom 15.1.2013 - Az. I-20 U 93/12
GRUR-RR 2013, 309
OLG Oldenburg: Weihnachtsengel in der Apotheke zulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Apotheke in Oldenburg verkaufte in der Vorweihnachtszeit Filzengel, Keramiknikoläuse, Drahtweihnachtsbäume, Windlichter etc.. Diese Produkte bewarb sie neben apothekenüblichen Waren auch in einem Prospekt.
Das OLG Oldenburg hatte nichts daran zu beanstanden. Der Verkauf dieser weihnachtlichen Dekorationsartikel und die Einbeziehung in die Werbung seien nicht den verbotenen, sondern den erlaubten Nebengeschäften einer Apotheke zuzuordnen. Dem Vertrieb dieser Artikel komme nach Einschätzung des Senates keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung mit einem relevanten wettbewerbs-rechtlichen Gewicht zu. Auch sei das Angebot auf die Vorweihnachtszeit beschränkt. Werbung und Verkauf dieser Dekorationsartikel hätten auch nicht vorwiegend der Gewinnerzielung gedient, sondern der Erzeugung einer vorweihnachtlichen Stimmung.
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007 - Az. 1 U 49/07
WRP 2008, 835
LG Köln: Vermittlung von Gesundheitsreisen durch Apotheke unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Vermittlung von Gesundheitsreisen durch einen Apotheker hat nach Auffassung des Landgerichts Köln keinen Bezug zur Arzneimittelversorgung und stellt kein zulässiges Nebengeschäft des Apothekers dar. Mangels gesundheitsförderlicher Inhalte dieser Reisen könnten diese auch nicht als "Gesundheitsreisen" bezeichnet werden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten sich Apotheker zu einem Marketing Verein zusammengeschlossen, dessen Mitglieder in ihren Apotheken für sogenannte Gesundheitsreisen zum Selbstkostenpreis warben. Nach Auffassung der Kölner Richter sei die Verteilung der Kataloge für die Gesundheitsreisen nicht von den den Apotheken zugewiesenen Aufgaben gedeckt. Zwar könnten Apotheken auch Gegenstände oder Informationsträger abgeben, die der menschlichen Gesundheit dienten oder diese förderten. Die angebotenen Reisen wiesen aber weder un- noch mittelbar einen Gesundheitsbezug auf. Das gelte insbesondere für im Katalog beschriebene Rundreisen in Südafrika, Myanmar, Ägypten und Spanien/Portugal. Die Begleitung durch einen deutschen Arztes stelle keinen Gesundheitsbezug der Reise selbst dar.
LG Köln, Urteil vom 10.4.2008 - Az. 31 O 825/07
WRP 2008, 838