Werberecht für Finanzdienstleister
OLG Frankfurt: Einwilligungserklärung in Werbeanrufe per Telefon darf nicht zu lang sein
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer Werbung per Telefon betreiben möchte, muss die Einwilligung des anzurufen- den Anschlussinhabers vorlegen können. Zu diesem Zweck befand sich in einem Gewinnspiel, an dem kostenlos teilgenommen werden konnte, die Erklärung, dass man in diesem Fall auch mit einem Anruf zu Werbezwecken einverstanden sei.
In einer solchen Einwilligungserklärung muss auch angegeben werden, wer möglicherweise noch anrufen könnte. Zu diesem Zweck waren in dieser Einwilligungserklärung 50 Unternehmen namentlich aufgeführt worden, mit deren potentiellen Werbeanrufen man sich mit Unterzeichnung der Einwilligung einverstanden erklärte.
Das OLG Frankfurt war nun allerdings der Auffassung, dass die Einwilligungserklärung unwirksam sei, weil sie so unbestimmt formuliert war, dass nicht klar werde, für welche Produkte und Dienstleistungen sie abgegeben werde. Eine Einwilligungserklärung sei auch zugleich als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, die wiederum an dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen sei.
OLG Frankfurt vom 28.7.2016; Az. 6 U 93/15
LG München I: Urheberrechtsschutz für Prospekt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einem Prospekt für einen " Biogasfond " waren in kurzer, prägnanter und sachlicher Form sowie in verständlicher Sprache mit übersichtlichen Darstellungen die Vorteile einer Geldanlage in diesem Fond geschildert worden. Ein anderes Unternehmen warb für seinen eigenen Fond ebenfalls mit dem Namen " Biogas " und benutzte dafür ganze Textpassagen aus dem Prospekt.
Das Landgericht München I sah darin eine Verletzung des Urheberrechtes. Bei Werken rein technischen Inhaltes - wie der Beschreibung der Vorteile eines solchen Fonds - komme die persönliche geistige Schutzfunktion in der individuellen Darstellung und der Formgestaltung zum Ausdruck. Dies sei der Fall, wenn technische Sachverhalte und die Beschreibung der Anlage kurz, prägnant, sachlich, in verständlicher Sprache und in übersichtliche Darstellung erfolgt und für den Laien anschaulich aufbereitet worden seien. Unerheblich sei dabei, dass die streitigen Prospekte den Anforderungen der Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung genügen müssten. Diese enthalte lediglich Vorgaben zum notwendigen Inhalt solcher Prospekte, nicht jedoch zur Gliederung und sprachlichen Darstellung.
LG München I, Urteil vom 21. Februar 2007 - Az. 21 O 6894/06
GRUR–RR 2008, 74