Werberecht Handwerker
OLG Dresden: Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auch eine so genannte Kundenzufriedenheitsangabe per E-Mail stellt nach Auffassung des OLG Dresden eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung dar, wenn das vorherige Einverständnis des Empfängers der Anfrage nicht vorlag. Diese diene zumindest auch dazu, einen Kunden zu behalten. Der Empfänger erhalte den Eindruck, der Verkäufer bemühe sich auch noch nach Geschäftsabschluss um ihn und eine persönliche Bewertung seines Angebotes, um ein Bild über die Schwächen und Stärken zu gewinnen. Auch bringe sich der Versender der E-Mail dadurch bei dem Kunden in Erinnerung. Dies diene der Kundenbindung und der Weiterempfehlung.
OLG Dresden vom 26.4.2016; Az. 14 U 1773/15
KG Berlin: Stellenanzeige nicht urheberrechtsfähig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das Gericht hat einer Stellenanzeige die Urheberrechtsfähigkeit mangels erforderlicher Schöpfungshöhe“ abgesprochen. Die Anzeige hatte mit der Begrüßung „Moin“ in lockerem Ton beschrieben („ prima, dann sollten wir uns kennen lernen!“). welche Anforderungen für eine Stelle vom Bewerber zu erfüllen seien („ Dein Profil“) und diese dann durch Pegelstriche gekennzeichnet im Einzelnen aufgelistet. Ein Werk müsse sich von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich hand-werklichen und routinemäßigen Leistung abheben. Der lockere Schreibstil reiche dafür nicht aus.
KG Berlin vom 18.7.2016; Az. 24 W 57/16
OLG Saarbrücken: Auch im Prospekt muss Unternehmensanschrift genannt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass auch in einem Werbeprospekt die Anschrift und die Identität des werbenden Unternehmens angegeben werden müssen. Lediglich die Anschrift der Filialen des Unternehmens reichten nicht aus. Dies gelte dann, wenn aufgrund des Prospektes der Verbraucher eine Kaufentscheidung treffen könnte, weil die Werbung die ausreichenden Informationen über das Produkt und dessen Preis enthält. Allerdings gelte dies nur, wenn sich die Unternehmensdaten nicht aus den Umständen, so aus dem weiteren Inhalt des Prospektes, entnehmen ließen. Der Verbraucher müsse informiert werden, mit wem er einen Vertrag abschließe.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.3.2013 - Az. 1 U 41/12 – 13
MIR 2013, Doc. 030