Werberecht für Internethändler
OLG Hamm: Es muss eindeutig sein, dass Angebot nur für Gewerbetreibende gilt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Gilt ein Angebot nur für Gewerbetreibende, so muss dies klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden. Denn für die Zielgruppen gelten unter Umständen unterschiedliche Vorschriften. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall habe der Werbende nicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur mit Gewerbetreibenden einen Vertrag schließen wolle. Zurzeit sei z.B. eine Anmeldung ohne Angabe einer Firma oder einer gleich bedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung möglich gewesen.
OLG Hamm vom 16.11.2016; Az. 12 U 52/16
BGH: Rechtsform eines Unternehmens muss in der Werbung angegeben werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen, das für seine Produkte wirbt, muss die Rechtsform seines Unternehmens angeben. Ein Wettbewerbsverein hatte geklagt, weil ein Einzel-kaufmann den Zusatz „e.K.“ in seiner Werbung nicht angegeben hatte. Während das Landgericht und das OLG Köln die Klage abwiesen, war der BGH der Auffassung, dass es Irreführung durch Unterlassen sei, wenn der Zusatz nicht angegeben werde. Es handele sich um eine Information über die Identität des Unternehmers, die anzugeben der Unternehmer nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verpflichtet sei. Ein Verbraucher müsse wissen, wer sein Vertragspartner sei. Nur so könne er ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen. Außerdem erlaube der Zusatz dem Verbraucher die Beurteilung in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren und seine wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung.
BGH, Urteil vom 18.4.2013 - Az. I ZR 180/12
MIR 2013, Dok. 063
OLG Schleswig: Unzulässig, wenn Ross und Reiter nicht genannt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Reiseveranstalter hatte in einer Zeitung für diverse Kreuzfahrten geworben, ohne seine genaue Identität oder seine Anschrift anzugeben. Das OLG Schleswig Holstein hielt dies für unzulässig. Wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf die Merkmale und Preise so angeboten würden, dass ein durchschnittlicher, nämlich angemessen gut unterrichteter, angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher einen Vertrag über die angebotenen Leistungen abschließen könne, also ein abschlussfähiges Angebot vorliege, müsse die Identität und die Anschrift des Werbenden hinreichend deutlich gemacht werden. Die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer reiche nicht. Der Verbraucher solle wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete und wie er seinen seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen könne. Im Falle einer Auseinandersetzung müsse die exakte Identität und eine Anschrift des Vertragspartners aufgrund der Werbung vorliegen und nicht erst zu ermitteln sein.
OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2013 - Az.6 U 28/12
JurPC Web-Dok. 162/2013, Abs. 1 bis 36
LG Köln: Einverständnis in Bildnisverwendung im Zusammenhang einem Film umfasst nicht Printwerbung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Schauspielerin hatte ihr Einverständnis zur Werbung mit ihrem Bild im Zusammenhang mit einem Film erteilt. Ein Handelsunternehmen hatte für Fernsehgeräte geworben, wobei auf dem Bildschirm eines Fernsehers die Schauspielerin abgebildet war. Dagegen wandte sie sich und verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Das LG Köln gab ihr recht. Im Vordergrund habe die Werbung für die Geräte gestanden, der Film habe dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt.
LG Köln, Urteil vom 20.2.2013 - Az. 28 O 431/12
IPRB 2013,106
OLG Stuttgart: Bei Werbung mit Kaufaufforderung muss Typenbezeichnung angegeben werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Elektrohändler warb für verschiedene Markenelektrogeräte mit etlichen technischen Details wie Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse und Preis. Eine Typenbezeichnung eines derartigen Gerätes fehlte jedoch. Das OLG Stuttgart entschied nun, dass bei einer Werbung mit Kaufaufforderung - also nicht einer bloßen Imagewerbung – die Typenbezeichnung für die genaue und unverwechselbare Bezeichnung eines Produktes ein wesentliches Merkmal sei und deswegen angegeben werden müsse.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.1.2013;
GRUR 2013, 303
Weitere Rechtsprechung zu diesem Problemkreis:
OLG Köln WRP 81, 118; a.A. OLG Koblenz WRP 82, S. 657; OLG Hamm WRP 82, 41; OLG Frankfurt WRP 82,98
BGH: Werbung mit Vorrat
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein bekannter Lebensmittelkonzern hatte in einer Zeitungsanzeige eine bestimmte Buttermarke besonders günstig angeboten. In der Fußzeile fand sich der Hinweis "* dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein". Allerdings war neben der Butter kein Stern angebracht, der Stern also nicht erklärt worden. Der Artikel war am ersten Tag des Angebotes in zwei Filialen schon um die Zeit zwischen 12 und 13:00 Uhr nicht mehr erhältlich. In einem anderen Fall wurde ebenfalls in einer Zeitungsanzeige mit einem besonders günstigen Angebot für einen 17–Zoll-Monitor geworben. Allerdings war an dem Tag, an dem das Angebot gelten sollte, bereits um 8:00 Uhr kein Monitor erhältlich.
Der BGH war der Auffassung, dass sowohl ein ausreichender Vorrat an Butter als auch an Monitoren am Tag der Gültigkeit des Angebotes hätte vorhanden sein müssen.
BGH, Urteil vom 10.2.2011 - Az. I ZR 183/09
BGH: Verstoß gegen Verhaltenskodex eines Verbandes kein UWG Verstoß
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Verband von Arzneimittelherstellern beanstandete ein Unternehmen – das nicht Mitglied des Verbandes war – , weil es kostenlose Veranstaltungen zu gebührenrechtlichen Fragen für Ärzte und deren Mitarbeiter angeboten hatte. Dieses sei nach dem Verhaltenskodex des Verbandes unzulässig.
Der BGH führte aus, dass Regeln, die sich ein Verband oder ein anderer Zusammenschluss gegeben habe, nur begrenzt zur Beurteilung als unlauter herangezogen werden könne.
BGH vom 9.9.2010 - Az. I ZR 157/08
Fundstelle: eigene
LG Hamburg: Verknüpfung eines Gewinnspiels mit der Bestätigung des „Gefällt mir“- Buttons
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1
Stichworte: Gewinnspiel; Like-Button
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Verknüpfung eines Gewinnspiels mit der Teilnahmebedingung, den „Gefällt mir“-Button auf der Seite des Werbenden bei F. zu betätigen, führt weder bei dem Gewinnspielteilnehmer, noch bei seinen Kontakten zu einer Irreführung.
amtlicher Leitsatz).
Mit der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons bei F. kommt nach dem Verkehrverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet. Dem Netzwerk bleibt vielmehr das Motiv und die Hintergründe der Gefallensäußerung durch den „Gefällt mir“-Button in Ermangelung weiterer Angaben des Nutzers unbekannt.
LG Hamburg, Urt. v. 10. 1. 2013 – 327 O 438/11 (nicht rechtskräftig)
MMR 2013, 250
LG Frankfurt: Hotel Betreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Gäste
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Hotelbetreiber hatte seinen Gästen einen Internetzugang über ein drahtloses, sicherheits–aktiviertes, unverschlüsseltes Netzwerk angeboten und sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. Einer der Gäste nahm dennoch einen rechtswidrigen Upload eines Werkes vor.
Das LG Frankfurt war der Auffassung, dass der Hotelbetreiber selbst die Verletzung nicht begangen haben müsse, weil eine IP Adresse nicht zuverlässig darüber Auskunft geben, dass eine Person zum bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Anschluss genutzt habe. Der Betreiber müsse sich auch keine Nachlässigkeit vorwerfen lassen, weil möglicherweise ein Gast die Tat begangen habe.
LG Frankfurt. Urteil vom 18.8.2010 - Az. 2 – 6 S 19/09
K&R 2011, 214
BGH: Plattformbetreiber haftet nicht für ungenehmigte Fotoveröffentlichung durch Dritte
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auf einer Internetplattform wurde gewerblich und freiberuflich tätigen Fotografen die Möglichkeit gegeben, Aufnahmen zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet zu stellen. Die Plattform umfasste Millionen Bilder, darunter zahlreiche Fotos von Schlössern, Gütern und anderen Sehenswürdigkeiten, die in Staatseigentum standen. Wenn manche dieser Fotos rechtswidrig zu Stande gekommen seien, hafte dafür nicht der Betreiber der Plattform. Dieser habe die Fotos nicht selbst gefertigt, die Grundstücke nicht betreten und auch keinen anderen Einfluss auf die Aufnahmen gehabt. Verantwortlich sei nur der, der durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Schaden adäquat verursache.
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - Az. V ZR 44/10
K&R 2011,191
BGH: "Anrede per Sie" notwendig, "frühestens" ist zu ungenau oder: Weiche nie von einem Muster ab
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über die rechtliche Folgen und Möglichkeiten bei einem Kauf im Wege des Fernabsatzes kann für die Versender schwerwiegend sein. Deswegen gibt es ein Muster im Gesetz, von dem ein Verwender zwar in Format und Schriftgröße abweichen darf, aber nicht im Inhalt.
Der BGH hat nun festgestellt, dass es unzulässig sei, in iner Widerrufsbelehrung davon zu sprechen, dass "der Verbraucher" bestimmte Rechte habe, da in der Musterwiderrufsbelehrung der Verbraucher direkt mit "Sie" angesprochen werde. Davon dürfe nicht abgewichen werden, da sonst für den Kunden unklar sei, dass er mit dem Begriff "Verbraucher" gemeint sei. Außerdem sei es unzulässig, den Begriff "frühestens" zu verwenden, um zu erklären, ab wann es ein Widerrufsrecht gebe. "Frühestens" bedeute, dass noch weitere Umstände für den Beginn der Frist hinzukommen könnten. Diese Umstände seien aber nicht erkennbar.
Eine derartige Widerrufsbelehrung setze daher die Frist zum Widerruf nicht in Lauf.
BGH, Urteil vom 1.12.2010 - Az. VIII ZR 82/10
K&R 2011, 185