Werberecht der Kfz-Branche
OLG Dresden: Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auch eine so genannte Kundenzufriedenheitsangabe per E-Mail stellt nach Auffassung des OLG Dresden eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung dar, wenn das vorherige Einverständnis des Empfängers der Anfrage nicht vorlag. Diese diene zumindest auch dazu, einen Kunden zu behalten. Der Empfänger erhalte den Eindruck, der Verkäufer bemühe sich auch noch nach Geschäftsabschluss um ihn und eine persönliche Bewertung seines Angebotes, um ein Bild über die Schwächen und Stärken zu gewinnen. Auch bringe sich der Versender der E-Mail dadurch bei dem Kunden in Erinnerung. Dies diene der Kundenbindung und der Weiterempfehlung.
OLG Dresden vom 26.4.2016; Az. 14 U 1773/15
KG Berlin: Stellenanzeige nicht urheberrechtsfähig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das Gericht hat einer Stellenanzeige die Urheberrechtsfähigkeit mangels erforderlicher Schöpfungshöhe“ abgesprochen. Die Anzeige hatte mit der Begrüßung „Moin“ in lockerem Ton beschrieben („ prima, dann sollten wir uns kennen lernen!“). welche Anforderungen für eine Stelle vom Bewerber zu erfüllen seien („ Dein Profil“) und diese dann durch Pegelstriche gekennzeichnet im Einzelnen aufgelistet.
Ein Werk müsse sich von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich hand-werklichen und routinemäßigen Leistung abheben. Der lockere Schreibstil reiche dafür nicht aus.
KG Berlin vom 18.7.2016; Az. 24 W 57/16
OLG Frankfurt: Werbung mit „Beste Preise“ und „Beste Konditionen“ zulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Werbung mit den Angaben “beste…“ wird nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht mehr wörtlich genommen. Der Superlativ erwecke nicht zwingend den Eindruck, das werbende Unternehmen biete tatsächlich die besten Preise oder Konditionen aller Mitbewerber. Vielmehr hätten sich diese Begriffe als Hinweis auf ein sehr gutes Angebot eingebürgert. Mit dieser Formulierung werde auch keine Spitzenstellung in Anspruch genommen.
OLG Frankfurt vom 17.3.2016; Az. 6 U 195/15
OLG Bamberg: Blickfang Werbung mit Hinweis auf Internet
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einer Anzeige hatte ein Möbelhaus auf einer halben Seite ein konkretes Angebot beworben. In kleinerer Schrift fanden sich zwei Hinweise am unteren Ende der Anzeige, in denen auf besondere Bedingungen hingewiesen wurde. Diese könnten im Internet eingesehen werden.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibe vor, dass bei Verkaufsförderungsmaßnahmen Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden müssten. Der Werbende habe darüber zu informieren, wenn ein Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gelte.
Nach der Rechtsprechung des BGH müssten die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme bereits im Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. Da die Anzeige in einem Printmedium erfolgt sei, die Bedingungen für die Inanspruchnahme dagegen auf einer Website des Unternehmens zu finden waren, könne auch ein “Medienbruch“ vorliegen, so dass auch nicht mehr von einer leichten Zugänglichkeit dieser Information die Rede sein könne.
OLG Bamberg vom 20.6.2016; Az. 3 U 18/16
LG Regensburg: Deutlicher Hinweis, dass Preis nur bei Tageszulassung gilt, notwendig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Wettbewerbsverein klagte gegen einen Händler für Gebraucht- und Neufahrzeuge. Auf der Internetseite des Händlers hat dieser unter der Rubrik „Neuwagen auf Lager“ verschiedene Fahrzeuge nach Preis geordnet. Billige Automobile erscheinen an erster Stelle, teurere weiter hinten in der Aufstellung. Unter dieser Rubrik bot der Händler Fahrzeuge als Neufahrzeuge mit dem Hinweis „EZ:NEU“ an. Erst auf der 3. Seite war der Vermerk „TZ“ angebracht. Die Klage des Wettbewerbsverbandes zielte darauf ab, dass der Händler die Tatsache, dass es sich bei diesen Fahrzeugen um eine Tageszulassung handelt, in der Trefferliste auf Seite 1 erscheinen muss. Das Gericht verneinte eine Irreführung über den Begriff des Neuwagens als wesentliches Merkmal im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 UWG. Selbst Fahrzeugen bereits erfolgter Tageszulassung gelten als Neufahrzeuge (BGH, NJW 2005, 1422). Jedoch läge ein Verstoß gegen die Preiswahrheit vor, da der Preis voraussetzt, dass der Kunde mit der Tageszulassung einverstanden sei. Dies könne nicht als selbst verständlich unterstellt werden. Der Kfz Händler hätte daher deutlich auf die Tatsache hinweisen müssen, dass der Preis nur bei einer Tageszulassung gilt. Dieser Hinweis hätte wiederum nicht im klein gedruckten erfolgen dürfen, sondern hätte deutlich sein müssen (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Klage des Verbandes blieb jedoch erfolglos, da der gestellte Klageantrag zu weit gehend war.
LG Regensburg, Urteil vom 4.7.2013 - HK O 821/13
WRPL 2013-1674-5
Stichworte: §§ 5 Abs 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, 4 Nr. 11, 1 Abs. 1, 6 PAngV
OLG Köln: Betrug aufgrund verschleierter Nachlässe bei der Abrechnung von Steinschlagschäden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Versicherungsgesellschaft klagte gegen ein Autoverglasungsunternehmen, welches den Kunden einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht stellte. Hierfür bot es den Kunden an, bei
Abschluss eines Werbepartnervertrags über das Anbringen eines Aufklebers an der Windschutzscheibe für die Dauer von 12 Monaten eine Vergütung in Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 € gemäß den
Versicherungsbedingungen zu bezahlen. Der Reparaturbetrieb rechnete aufgrund einer Abtretungserklärung, die mit den Kunden geschlossen wurde, die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung
ab.
Dieses Verhalten, den Kunden einen versteckten Nachlass zum Ausgleich ihrer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung zu gewähren, stelle zwar aufgrund eines fehlenden Wettbewerbsverhältnis
keinen Wettbewerbsverstoß dar, jedoch sei dieses Verhalten als betrügerisch anzusehen mit der Folge, dass der Versicherung ein Unterlassungsanspruch zustehe. Dies wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass die Zustimmung mit der Anbringung eines Aufklebers auf der neuen Windschutzscheibe nicht als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 250,00 € anzusehen sei,
sondern die vertragliche Konstruktion nur dazu diene, dem Kunden die nach dem Kaskoversicherungsvertrag von ihm zu tragende Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten ohne diesen Vorteil der
Versicherung mitzuteilen.
OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, 6 U 93/12
JurPC 113/2013
OLG Düsseldorf: Kilometerangabe bei Gebrauchtwagenverkauf im Internet ist bindend
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Im Internet war ein VW Lupo mit einer angeblichen Fahrleistung von 137.000 Kilometer angeboten worden. Ein Käufer kaufte und zahlte, stellte dann aber fest, dass die Kilometerleistung nicht zutreffen konnte. Das Fahrzeug hatte mindestens 270.000 Kilometer hinter sich.
Das OLG Düsseldorf war der Meinung, dass die falsche Angabe der Fahrleistung einen Mangel darstelle und der Verkäufer das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufpreises zurückzunehmen habe. Ein Gebrauchtwagenkäufer könne regelmäßig zunächst davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung beziehe. Daran ändere es auch nichts, dass die Kilometerangabe im Internet sich nicht im Kaufvertrag finde.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012 - Az. I 3 W 228/12
CR 2013, 602
BGH: Mehrwertsteuer muss auf jeden Fall angegeben werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Gebrauchtwagenhändler bot seine Fahrzeuge auch über eine Internetplattform an. Allerdings gab er in der Werbung die zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer nicht an. Sein Argument, er verkaufe Gebrauchtfahrzeuge ausschließlich an Händler oder biete diese nur für den Export an, konnte die Richter nicht überzeugen.
Nach der Preisangabenverordnung sei die Angabe auch der Umsatzsteuer in der Werbung vorgeschrieben, es sei denn, das Angebot richte sich an Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwendeten.
Es komme dabei nicht darauf an, wen der Werbende ansprechen wolle, sondern darauf, wen er tatsächlich anspricht. Bei einem jedermann zugänglichen Internetangebot sei davon auszugehen, dass dieses zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn es nicht einen eindeutigen und unmissverständlichen entsprechenden Hinweis enthalte.
Im vorliegenden Fall sei die Anzeige in einem Bereich platziert gewesen, der beiden Adressatengruppen zugänglich war. Auch aus dem übrigen Text habe nicht entnommen werden können, dass die Fahrzeuge nur für den Export angeboten wurden.
Auch könnte durch diese Art der Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen
Unzutreffende Vorstellung den über den Preis der Fahrzeuge stehen.
BGH, Urteil vom 29.5.2010- I ZR 99/08
WRP 2011, 55
OLG Hamburg: Bild aus Gutachten darf nicht digitalisiert werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Kraftfahrzeugsachverständiger hatte im Auftrag eines Unfallbeteiligten den Schaden an einem Fahrzeug fotografiert und die Lichtbilder der Versicherung zur Verfügung gestellt. Diese digitalisierte diese Bilder und stellte sie in einem Internetportal für Unfallfahrzeuge ein, um so den Restwert auf dem Markt zu überprüfen.
Das OLG Hamburg entschied nun, dass die Digitalisierung der Fotos durch die Versicherung aus dem Sachverständigengutachten zu Unrecht erfolgt sei. Zwar habe der Sachverständige das Recht zur Nutzung an den Fotos an den Unfallbeteiligten übertragen, doch bedeute dies nur, dass das Fotos für den konkreten Zweck (Dokumentation im Gutachten und Vorlage an Versicherung) verwendet werden dürfe. Die Digitalisierung des Fotos sei daher eine Verletzung des Urheberrechtes des Fotografen.
OLG Hamburg vom 2.4.2008 - 5 U 242/07
GRUR-RR 2008, 378