Werberecht für die Reisebranche

LG Bonn: Sorgfaltspflicht nach Unterlassungserklärung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Wer eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abgegeben hat, sollte unbedingt dafür sorgen, dass das beanstandete Verhalten, meist eine konkrete Werbung, nicht wiederholt wird, um eine Vertragsstrafe zu vermeiden. Das LG Bonn hat dazu entschieden, dass man alles im konkreten Fall Erforderliche und Zumutbare unternehmen muss, um künftige Verletzungen zu verhindern und sogar rückgängig zu machen. Dazu gehöre eine regelmäßige Überprüfung des Inter­nets, ob die beanstandeten unzulässigen Einträge noch vorhanden sind. Werde ein solcher Eintrag aufgefunden, müsse sich der Schuldner sogar um die Löschung be­mühen.

 

LG Bonn vom 1.6.2016; Az. 1 O 354/15

OLG Celle: Werbung mit 6 Sternen an Hotel Außenfassade unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Hotel hatte an seiner Außenfassade mit 6 Sternen geworben. Allerdings hatte der Deutsche Hotel und Gaststättenverband (DeHoGa) diese Sterne nicht verliehen, auch kein anderer Verband. Das OLG Celle war deswegen der Meinung, dass die Werbung mit den 6 Sternen unzulässig sei. Es handele sich dabei um ein Qualitätszeichen, das aber die vergebende Stelle nicht zu erkennen gebe. Verbraucher, insbesondere mögliche Gäste, würden die 6 Sterne als “offizielle“ Klassifizierung ansehen, also als die Einordnung dieses Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie.

Die Richter stellten zwar fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verwendung von Sternen ohne einen bestimmten Zusatz den Eindruck erwecken würde, die Sterne seien gerade vom DeHoGa verliehen worden. Sie stellten aber dennoch eine irreführende Werbung dar. Der Verbraucher bekomme nämlich den Eindruck, dass sich dahinter irgend eine „offizielle“ Klassifizierung verberge.
Auch wenn es sich um ein Hotel der Spitzenklasse handeln möge, räume dies die Irreführung nicht aus, weil der Eindruck entstehe, die Auszeichnung sei von einer unabhängigen Stelle vergeben worden. Unbeachtlich sei auch, ob eine eventuelle Genehmigung hätte erteilt werden müssen.

 

OLG Celle vom 15.7.2014 - Az. 13 U 76/14
WRP 2014,1216

OLG Frankfurt: Keine Werbung mit vorgeschriebenem Reisepreis

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht erlaubt. Dies hat das OLG Frankfurt im Falle eines Reiseveranstalters entschieden. Der hatte für eine Pauschalreise damit geworben, dass einer der Vorteile dieser Reise die Übergabe eines Reisepreis - Sicherungsscheines sei. Der aber wird vom Gesetz vorgeschrieben. Die besondere Werbung mit einer Selbstverständlichkeit sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Veranstalter hatte mit den Aussagen geworben “.. mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein“. Dem Verbraucher dürfe nicht der Eindruck vermittelt werden, bei der Reisepreisabsicherung handele es sich um einen besonderen Vorteil seines Angebotes. Wirbt er damit, muss er auf jegliche grafische oder textliche Hervorhebung verzichten.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2013 - Az. 6 U 154/13

Fundstelle: eigene

 

Für weitere Informationen:

Werberecht Anwalt Florian Steiner

Tel.: 0049 (0) 89 - 8904160 - 10

E-Mail: kanzlei@schotthoefer.de

OLG Schleswig: Unzulässig, wenn Ross und Reiter nicht genannt werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Nach Auffassung des LG Koblenz darf mit Hotelsternen erst dann geworben werden, wenn das entsprechende Zertifikat auch tatsächlich vorliegt. Die Tatsache, dass das Hotel auch schon vor der formellen Übergabe des Zertifikates die Voraussetzungen der Klassifizierung erfüllte, ändert daran nichts. Für den Verbraucher sei entscheidend, dass der Akt der Zertifizierung und die Bestätigung durch die Übergabe des Zertifikates gegeben seien, weil erst dadurch die Qualifikation eindeutig erteilt worden sei.

 

LG Koblenz, Urteil vom 9.7.2013 - Az. 1 HKO 133/12

WRP 2013, 1403

LG Koblenz: Werbung mit Hotelsternen erst erlaubt, wenn Urkunde übergeben

Ein Reiseveranstalter hatte in einer Zeitung für diverse Kreuzfahrten geworben, ohne seine genaue Identität oder seine Anschrift anzugeben. Das OLG Schleswig Holstein hielt dies für unzulässig. Wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf die Merkmale und Preise so angeboten würden, dass ein durchschnittlicher, nämlich angemessen gut unterrichteter, angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher einen Vertrag über die angebotenen Leistungen abschließen könne, also ein abschlussfähiges Angebot vorliege, müsse die Identität und die Anschrift des Werbenden hinreichend deutlich gemacht werden. Die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer reiche nicht. Der Verbraucher solle wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen könne. Im Falle einer Auseinandersetzung müsse die exakte Identität und eine Anschrift des Vertragspartners aufgrund der Werbung vorliegen und nicht erst zu ermitteln sein.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2013 - Az.6 U 28/12

JurPC Web-Dok. 162/2013, Abs. 1 bis 36

OLG Schleswig: Endpreis bei Vermietung von Ferienwohnungen ist anzugeben

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Der Chemiker Dr. J. betrieb  eine Heilpraktikerschule unter seinem Namen und der Verwendung seines Titels.  Das OLG Frankfurt hielt dies für irreführend und damit für unzulässig, weil  Interessenten an einer Ausbildung zum Heilpraktiker davon ausgingen, Dr. J sei  Arzt. Dies sei deswegen wichtig, weil ein Heilpraktiker über besondere  Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen, in der  allgemeinen Krankheitslehre, im Erkennen und Unterscheiden von  Volkskrankheiten, in der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und der  Versorgung lebensbedrohlicher Zustände und Techniken der klinischen  Befunderhebung verfüge. Dies werde von Heilpraktikern bei der amtsärztlichen  Überprüfung für die Zulassung verlangt. Ein Chemiker weise diese Kenntnisse  nicht auf. Deswegen dürfe er auch nicht mit seinem Dr.-Titel. ohne einen  aufklärenden Zusatz für seine Heilpraktikerschule werben.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.2.2013 - Az. 6 U 28/12

WRP 2013, 825

LG Frankfurt: Hotelbetreiber haftet nicht für WLAN-Missbrauch

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

 

Ein Hotelbetreiber hatte seinen Gästen einen Internetzugang über ein drahtloses, sicherheits–aktiviertes, unverschlüsseltes Netzwerk angeboten und sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. Einer der Gäste nahm dennoch einen rechtswidrigen Upload eines Werkes vor.

 

Das LG Frankfurt war der Auffassung, dass der Hotelbetreiber selbst die Verletzung nicht begangen haben müsse, weil eine IP Adresse nicht zuverlässig darüber Auskunft gebe, dass eine Person zum bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Anschluss genutzt habe. Der Betreiber müsse sich auch keine Nachlässigkeit vorwerfen lassen, weil möglicherweise ein Gast die Tat begangen habe.

 

LG Frankfurt vom 18.8.2010 - Az. 2 – 6 S 19/09

K&R 2011, 214


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht