Werberecht für die Reisebranche
LG Bonn: Sorgfaltspflicht nach Unterlassungserklärung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abgegeben hat, sollte unbedingt dafür sorgen, dass das beanstandete Verhalten, meist eine konkrete Werbung, nicht wiederholt wird, um eine Vertragsstrafe zu vermeiden. Das LG Bonn hat dazu entschieden, dass man alles im konkreten Fall Erforderliche und Zumutbare unternehmen muss, um künftige Verletzungen zu verhindern und sogar rückgängig zu machen. Dazu gehöre eine regelmäßige Überprüfung des Internets, ob die beanstandeten unzulässigen Einträge noch vorhanden sind. Werde ein solcher Eintrag aufgefunden, müsse sich der Schuldner sogar um die Löschung bemühen.
LG Bonn vom 1.6.2016; Az. 1 O 354/15
OLG Celle: Werbung mit 6 Sternen an Hotel Außenfassade unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Hotel hatte an seiner Außenfassade mit 6 Sternen geworben. Allerdings hatte der Deutsche Hotel und Gaststättenverband (DeHoGa) diese Sterne nicht verliehen, auch kein anderer Verband. Das OLG Celle war deswegen der Meinung, dass die Werbung mit den 6 Sternen unzulässig sei. Es handele sich dabei um ein Qualitätszeichen, das aber die vergebende Stelle nicht zu erkennen gebe. Verbraucher, insbesondere mögliche Gäste, würden die 6 Sterne als “offizielle“ Klassifizierung ansehen, also als die Einordnung dieses Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie.
Die Richter stellten zwar fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verwendung von Sternen ohne einen bestimmten Zusatz den Eindruck erwecken würde, die Sterne seien gerade vom
DeHoGa verliehen worden. Sie stellten aber dennoch eine irreführende Werbung dar. Der Verbraucher bekomme nämlich den Eindruck, dass sich dahinter irgend eine „offizielle“ Klassifizierung
verberge.
Auch wenn es sich um ein Hotel der Spitzenklasse handeln möge, räume dies die Irreführung nicht aus, weil der Eindruck entstehe, die Auszeichnung sei von einer unabhängigen Stelle vergeben
worden. Unbeachtlich sei auch, ob eine eventuelle Genehmigung hätte erteilt werden müssen.
OLG Celle vom 15.7.2014 - Az. 13 U 76/14
WRP 2014,1216
OLG Frankfurt: Keine Werbung mit vorgeschriebenem Reisepreis
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht erlaubt. Dies hat das OLG Frankfurt im Falle eines Reiseveranstalters entschieden. Der hatte für eine Pauschalreise damit geworben, dass einer der Vorteile dieser Reise die Übergabe eines Reisepreis - Sicherungsscheines sei. Der aber wird vom Gesetz vorgeschrieben. Die besondere Werbung mit einer Selbstverständlichkeit sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Veranstalter hatte mit den Aussagen geworben “.. mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein“. Dem Verbraucher dürfe nicht der Eindruck vermittelt werden, bei der Reisepreisabsicherung handele es sich um einen besonderen Vorteil seines Angebotes. Wirbt er damit, muss er auf jegliche grafische oder textliche Hervorhebung verzichten.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2013 - Az. 6 U 154/13
Fundstelle: eigene
Für weitere Informationen:
Werberecht Anwalt Florian Steiner
Tel.: 0049 (0) 89 - 8904160 - 10
E-Mail: kanzlei@schotthoefer.de
OLG Schleswig: Unzulässig, wenn Ross und Reiter nicht genannt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Nach Auffassung des LG Koblenz darf mit Hotelsternen erst dann geworben werden, wenn das entsprechende Zertifikat auch tatsächlich vorliegt. Die Tatsache, dass das Hotel auch schon vor der formellen Übergabe des Zertifikates die Voraussetzungen der Klassifizierung erfüllte, ändert daran nichts. Für den Verbraucher sei entscheidend, dass der Akt der Zertifizierung und die Bestätigung durch die Übergabe des Zertifikates gegeben seien, weil erst dadurch die Qualifikation eindeutig erteilt worden sei.
LG Koblenz, Urteil vom 9.7.2013 - Az. 1 HKO 133/12
WRP 2013, 1403
LG Koblenz: Werbung mit Hotelsternen erst erlaubt, wenn Urkunde übergeben
Ein Reiseveranstalter hatte in einer Zeitung für diverse Kreuzfahrten geworben, ohne seine genaue Identität oder seine Anschrift anzugeben. Das OLG Schleswig Holstein hielt dies für unzulässig. Wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf die Merkmale und Preise so angeboten würden, dass ein durchschnittlicher, nämlich angemessen gut unterrichteter, angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher einen Vertrag über die angebotenen Leistungen abschließen könne, also ein abschlussfähiges Angebot vorliege, müsse die Identität und die Anschrift des Werbenden hinreichend deutlich gemacht werden. Die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer reiche nicht. Der Verbraucher solle wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen könne. Im Falle einer Auseinandersetzung müsse die exakte Identität und eine Anschrift des Vertragspartners aufgrund der Werbung vorliegen und nicht erst zu ermitteln sein.
OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2013 - Az.6 U 28/12
JurPC Web-Dok. 162/2013, Abs. 1 bis 36
OLG Schleswig: Endpreis bei Vermietung von Ferienwohnungen ist anzugeben
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der Chemiker Dr. J. betrieb eine Heilpraktikerschule unter seinem Namen und der Verwendung seines Titels. Das OLG Frankfurt hielt dies für irreführend und damit für unzulässig, weil Interessenten an einer Ausbildung zum Heilpraktiker davon ausgingen, Dr. J sei Arzt. Dies sei deswegen wichtig, weil ein Heilpraktiker über besondere Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen, in der allgemeinen Krankheitslehre, im Erkennen und Unterscheiden von Volkskrankheiten, in der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und der Versorgung lebensbedrohlicher Zustände und Techniken der klinischen Befunderhebung verfüge. Dies werde von Heilpraktikern bei der amtsärztlichen Überprüfung für die Zulassung verlangt. Ein Chemiker weise diese Kenntnisse nicht auf. Deswegen dürfe er auch nicht mit seinem Dr.-Titel. ohne einen aufklärenden Zusatz für seine Heilpraktikerschule werben.
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.2.2013 - Az. 6 U 28/12
WRP 2013, 825
LG Frankfurt: Hotelbetreiber haftet nicht für WLAN-Missbrauch
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Hotelbetreiber hatte seinen Gästen einen Internetzugang über ein drahtloses, sicherheits–aktiviertes, unverschlüsseltes Netzwerk angeboten und sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. Einer der Gäste nahm dennoch einen rechtswidrigen Upload eines Werkes vor.
Das LG Frankfurt war der Auffassung, dass der Hotelbetreiber selbst die Verletzung nicht begangen haben müsse, weil eine IP Adresse nicht zuverlässig darüber Auskunft gebe, dass eine Person zum bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Anschluss genutzt habe. Der Betreiber müsse sich auch keine Nachlässigkeit vorwerfen lassen, weil möglicherweise ein Gast die Tat begangen habe.
LG Frankfurt vom 18.8.2010 - Az. 2 – 6 S 19/09
K&R 2011, 214