Arztwerbung - Ein Überblick über die wettbewerbsrechtlich wichtigsten Regelungen und Urteile
Der Beitrag gibt einen Überblick über die aus werberechtlicher Sicht entscheidenden Regelungen und Urteil, die Ärzte bei der Werbung, insbesondere in Anzeigen, beachten sollten. Es wird auf die Werbung mit Titeln, insbesondere Professorentiteln, Qualifikationen, die Werbung mit Spitzenstellung, Selbstanpreisung, Werbung mit Auszeichnungen und Zertifikaten, besonderen Bezeichnungen für Gemeinschaftspraxen, sachlich unangemessene Werbung und Preiswerbung näher eingegangen.
Werberecht für Ärzte
BGH: Gutscheine von Mitbewerbern einzulösen ist nicht wettbewerbswidrig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Drogeriemarkt warb damit, dass er Gutscheine anderer Drogeriemärkte, also seiner Konkurrenten, einlösen werde. Der BGH entschied, dass dies zulässig sei. Eine unlautere Behinderung liege erst dann vor, wenn auf Kunden, die bereits einem Mitbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde. Der bloße Erhalt von Rabattgutscheinen führe aber nicht dazu, dass der Empfänger bereits Kunde des Drogeriemarktes sei, von dem er den Gutschein erhalten habe. Im Übrigen sei der Verbraucher nicht daran gehindert, seinen Gutschein auch beim ausgebenden Unternehmen einzulösen.
BGH vom 23.6.2016; Az. I ZR 137/15
LG Düsseldorf: Keine Pauschalpreise bei "Anti-aging" Behandlung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Arzt und Inhaber einer Privatklinik warb mit Pauschalpreisen ("99 Euro statt 350 Euro") für eine "Anti-aging " Behandlung und einem Gutschein für 12 Monate. Das LG Düsseldorf hielt beide Angebote für unzulässig.
Auch eine "Anti-aging" Behandlung stelle eine ärztliche Leistung dar, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen sei. Dass es sich dabei nicht um eine Heilbehandlung handele, ändere nichts daran. Das pauschale Angebot einer ärztlichen Leistung, bei dem kein Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Zeitaufwandes ausgeübt wird, ist unzulässig.
Auch ein auf 12 Monate beschränkter Gutschein ist unzulässig, weil die gesetzlichen Ansprüche frühestens nach Ablauf von 3 Jahren verjähren. Eine Individualvereinbarung mit gegenteiligem Inhalt hätte gesondert vereinbart werden müssen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.8.2013 - Az. 38 O 6/13
WRP 2013,1666
OLG Schleswig: Bei Aussage „Stoppt Durchfall“ muss Durchfall binnen weniger Stunden gestoppt sein
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Für ein Arzneimittel war mit der Aussage „Stoppt Durchfall“ geworben worden. Das OLG Schleswig war der Meinung, dass diese Aussage irreführend und damit unzulässig ist, wenn das Medikament diese Erwartung nicht objektiv erfülle. Die Werbeaussage begründe beim Adressaten die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden vollständig beendet sei, dass also danach jegliche Symptome verschwunden seien. Wird er nur spürbar gelindert, sei dies nicht ausreichend. Dies könnten die Mitglieder des Senates selbst beurteilen.
OLG Schleswig vom 30.1.2014 - Az. 6 U 15/13
GRUR-RR 2014, 347
LG Karlsruhe: Ursula Karven und die Dr. Schüssler Salze
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einer Zeitungsanzeige hatte der Hersteller der Dr. Schüssler Salze mit einem Bild der Schauspielerin Ursula Carven geworben. Unter den Text "Für die Balance zwischen Beruf und Familie bin ich selbst verantwortlich – auch für meine Gesundheit" war ihre Unterschrift gesetzt mit dem Zusatz "Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin".
Das LG Karlsruhe hielt diese Werbung für unzulässig, weil sie zum Arzneimittelverbrauch anregen könne. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen von einer eigenen Empfehlung der Frau Carven aus, die sich mit dem Produkt voll zu identifizieren scheine.
Bei Frau Carven handele es sich auch um eine prominente Person. Das Publikum erkenne die Schauspielerin und nehme an, dass das beworbene Produkt von ihr benutzt werde und die Einnahme zu einem ähnlich guten Aussehen und Gesundheit wie dem der Schauspielerin führe. Dies sei eine unzulässige Empfehlung einer prominenten Person für Arzneimittel. Dass das Produkt in diesem Text nicht konkret genannt worden sei, ändere nichts daran, dass der Betrachter der Anzeige und des Bildes darin eine Empfehlung der erwähnten Produkte durch Frau Carven sehe. Das sei eine unzulässige Werbung für Arzneimittel durch eine Prominentenempfehlung.
LG Karlsruhe, Urteil vom 26.4.2013 - Az. 13 0 104/12 KfH
WRP 2013, 1088
OLG Düsseldorf: Kein Shuttle-Service durch Augenarzt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Augenarzt hatte damit geworben, dass er in Kooperation mit einer Augenklinik Operationen durchführe. Patienten der Praxis würden kostenlos in die Klinik und dann zurück in ihre Wohnung befördert werden. Das OLG Düsseldorf sah in dieser zusätzlichen Leistung des Shuttle Service eine unzulässige, unerlaubte Zugabe. Nach dem Heilmittelwerbegesetz seien nur "geringwertige Kleinigkeiten" erlaubt. Bei den Kosten für den Transport z. B. per Taxi handele es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit. Auch sei der kostenlose Transfer in eine Klinik keineswegs handelsüblich. Dies gelte sowohl für Kliniken als auch für Augenärzte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2012 - Az. I - 20 U 46/12
WRP 2013, S. 816
OLG Frankfurt: "Dr. chemie", der Heilpraktikerschule betreibt, muss darauf hinweisen, dass er kein Mediziner ist
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der Chemiker Dr. J. betrieb eine Heilpraktikerschule unter seinem Namen und der Verwendung seines Titels. Das OLG Frankfurt hielt dies für irreführend und damit für unzulässig, weil Interessenten an einer Ausbildung zum Heilpraktiker davon ausgingen, Dr. J sei Arzt. Dies sei deswegen wichtig, weil ein Heilpraktiker über besondere Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie des Menschen, in der allgemeinen Krankheitslehre, im Erkennen und Unterscheiden von Volkskrankheiten, in der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und der Versorgung lebensbedrohlicher Zustände und Techniken der klinischen Befunderhebung verfüge. Dies werde von Heilpraktikern bei der amtsärztlichen Überprüfung für die Zulassung verlangt. Ein Chemiker weise diese Kenntnisse nicht auf. Deswegen dürfe er auch nicht mit seinem Dr.-Titel. ohne einen aufklärenden Zusatz für seine Heilpraktikerschule werben.
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.2.2013 - Az. 6 U 28/12
WRP 2013, 825
OLG Düsseldorf: Gute Kundenbewertung zuerst, schlechte später: unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen der Medizintechnik mit mehreren Dentallabors bot seinen Kunden auf seiner Website die Möglichkeit der Bewertung der eigenen Leistungen. Ein klagebefugter Verband fand heraus, dass positive Kundenbewertungen sofort freigeschaltet wurden, neutrale oder gar schlechte erst nach fünf Tagen. Die schlechten oder neutralen wurden zunächst einer Prüfung unterzogen, die auch zur Löschung der Bewertung führen konnte.
Das OLG Düsseldorf sah darin irreführende Werbung. Durch das System werde die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen bzw. neutraler Bewertungen verhindert und so ein übertrieben positives Bild gezeichnet.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013 - Az. I - 20 U 55/12
K&R 2013, 348
LBG: Die Werbung mit zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen ist berufswidrig und unlauter
Autor: Florian Steiner
Stichworte: Werbung mit Preisvergleichen, Verdrängung von Mitbewerbern
Paragraphen: § 21 Abs. 1 BO, § 8 Abs. 2 BO, § 2 GOZ
Ein Betreiber mehrerer zahnärztlicher Tageskliniken warb im Rundfunk mit folgendem Text:
„Es ist X Uhr XX, Zeit den Zahnärzte wechseln!! In der zahnärztlichen Tagesklinik Dr. E. bekommen Sie alle zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen. Infos unter
www.de.“
Das LBK kam zum Ergebnis, dass darin eine irreführende Werbung zu erkennen ist. Nach § 8 Abs. 2 BO handelt ein Zahnarzt berufsunwürdig, wenn er einen Kollegen aus einer Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit mittels unlautere Handlung zu verdrängen versucht. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BO ist dem Zahnarzt berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.
Eine Irreführung erkannten die Richter darin, dass der Text dem Verbraucher suggeriere, dass der Zahnarzt frei das Entgelt für zahnärztlichen Leistungen bestimmen kann und er auf die Leistungsfähigkeit des Kunden bei der Bemessung seiner zahnmedizinischen Leistungen keine Rücksicht nimmt. Nach der zahnärztlichen Gebührenordnung ist jedoch eine freie Vereinbarkeit nur im beschränkten Maße möglich, denn die GOZ ist nicht nur Höchstpreis-, sondern auch Mindestpreisgesetz, wie sich aus § 15 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ergäbe. Die durch die Werbung bewirkte Verdrängung von Mitbewerbern war daher zugleich im Sinne des § 8 Abs. 2 BO unlauter.
LBG, Urteil vom 11. Januar 2013 - LBG-Z 1/ 12,
Quelle: www.iww.de, Abrufnummer 131388
Ehe ohne Vertrag = Insolvenz bei der Scheidung ? - Auch der „gute Ruf“ einer Praxis muss ausgeglichen werden
Autor: Florian Steiner
Mit Urteil vom 9. Februar 2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der „Goodwill“ einer freiberuflichen Arztpraxis - also ihr „guter Ruf“ - als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der verklagte Arzt betrieb mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Bei der Scheidung berechnete er den Zugewinnausgleichsanspruch, den Praxiswert berücksichtigte er ebenso
wenig wie den immateriellen Wertes des Anteils. Dagegen wehrte sich die Ehefrau.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt:
Neben dem Substanzwert vorhandener Goodwill gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation etc.,
soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Dieser „gute Ruf“ hat in der Regel einen eigenen Marktwert. Mit dem Goodwill bezahlte Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance,
die Patienten des bisherigen Inhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufzubauen.
Die Bemessung des Goodwills einer inhabergeführten Praxis erfolgt im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und
hiervon einen Unternehmerlohn absetzt.
Praxistipp:
Es ist Inhabern von Arztpraxen dringend zu empfehlen, ehevertraglich eine Regelung zu treffen, insbesondere wenn die Arztpraxis erst im Laufe der Ehe gegründet wurde bzw.
während der Ehe an Wert gewonnen hat. Durch das Gestaltungsmittel Ehevertrag besteht die Möglichkeit, die freiberufliche Praxis und die damit verbunden Werterhöhung nicht ausgleichen
zu müssen. Streitigkeiten über die Bemessung des Wertes einer Arztpraxis werden damit im Vorfeld vermieden. Wenn keine Vorsorge getroffen wurde, kann der früheren Ehefrau eine
erhebliche Zugewinnausgleichsforderung zustehen, die Liquidität und damit die Existenz des Arztes gefährden kann, weil diese zudem sofort nach der Ehescheidung fällig wird. Ein
Unterhaltsanspruch, der nur in engen Grenzen ehevertraglich abänderbar ist, kann zusätzlich die Liquidität und damit die Solvenz des Arztes erheblich einschränken.
BGH, Urteil vom 9.02.2011 - XII ZR 40/09
NJW 2011, 999
VG Minden: Einzelpraxis darf sich nicht als „Zahn-Zentrum“ bezeichnen
Autor: Florian Steiner
Die Zahnärztekammer ging gegen einen Zahnarzt vor, der auf seinem Praxisschild mit der Bezeichnung „Zahn-Zentrum L.“ warb. Die zuständige Behörde sah darin eine berufsrechtliche unzulässige Information und untersagt die Verwendung der Bezeichnung auf jeglichen Werbemitteln. Der Verkehr werde durch die Bezeichnung der Einzelpraxis als Zahnzentrum in die Irre geführt, da dieser ein Angebot erwarte, das über das einer normalen Zahnarzteinzelpraxis hinausgehe. In der Arztpraxis sind eben nicht mehrere Ärzte tätig und mehrere Qualifikationen vorhanden. Dieses Verhalten kann nicht nur durch die Kammer untersagt werden, sondern auch durch Mitbewerber aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens.
VG Minden, Urteil vom 14.3.2011 – Az: 7 K 2540/10
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
OLG Köln: Kein Gewinnspiel, auch nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel gegen Sodbrennen warb ein Hersteller in einer Zeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistentinnen mittels einer ganzseitigen
Anzeige für ein Gewinnspiel. Das OLG Köln hielt dies für unzulässig. Nach § 11 Z. 13 HWG dürfe für Arzneimittel nicht mit Gewinnspielen geworben werden, bei denen der Gewinn vom
Zufall abhängt. Nach § 7 HWG dürfe auch nicht mit Werbegaben geworben werden.
Die im vorliegenden Fall ausgelobten Preise seien als Werbegaben zu betrachten, denen kein gleichwertige Gegenleistung durch die Teilnehmer an diesem Gewinnspielen
gegenüberstünden. Der Teilnehmer müsse lediglich eine halbe Spalte umfassenden Werbetext lesen und diesem entsprechende Werbeaussagen entnehmen. Dieser Aufwand werde durch die
ausgelobten Preise überkompensiert.
Das Gewinnspiel habe nur dem Zweck gedient, die Leserinnen zu veranlassen, die Werbebotschaft des Unternehmens zur Kenntnis zu nehmen. Auf eine konkrete Gefahr durch diese
Werbemaßnahme komme es nicht an. Die ausgelobten Preise lägen deutlich über der Schwelle der Geringwertigkeit. Es bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel
beeinflussten physikalisch technischen Assistentinnen das beworbenen Mittel einem Kunden empfehlen würden, obwohl im Einzelfall die Konsultation eines Arztes angezeigt wäre. Dies
gelte auch, wenn es sich - wie hier - nicht um ein verschreibungspflichtiges Medikament handele.
OLG Köln vom 10.12.2010, Az. 6 U 85/10
GRUR-RR 2011, 380
LG Baden-Baden: Zahnarzt darf sich nicht „Professor“ der rumänischen Universität Pitesti bezeichnen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Zahnarzt bezeichnete sich in einer Werbeanzeige und auf seiner Website als „Prof. Dr. med.“. Das LG Baden–Baden sah darin eine unzulässige, weil irreführende Titelführung. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Zahnarzt der Titel nach rumänischem Recht zu Recht verliehen worden war oder die Universität überhaupt zur Vergabe berichtigt war.
Als Nachweis seines Titels habe der Zahnarzt im Rechtsstreit ein reines „Schmuckdiplom“ vorgelegt, also kein offizielles Diplom. Die Verwendung eines Professorentitels in der Werbung eines Arztes sei aber irreführend, wenn es sich um eine außerordentliche Professur an einer ausländischen Universität handele und es an den typischen Merkmalen für das Professorenamt fehle. Mögliche Patienten würden einem Professorentitel ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Voraussetzung seien besondere Qualitätsmerkmale wie eine durch eine Habilitation nachgewiesene wissenschaftliche Leistungsfähigkeit, eine auf die Dauer eingerichtete Eingliederung in die den Titel verleihende Universität und eine nennenswerte Lehrtätigkeit. All dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der als „Antrittsvorlesung“ an der Universität Pitesti bezeichnete Vortrag zu dem Thema „Vorbereitung von Operationsräumen“ entspreche nicht diesen Anforderungen.
LG Baden-Baden, Urteil vom 3.11.2010 - Az. 4 O 51/10
WRP 2011, 1498
LG Amberg: Tierarztpraxis darf sich nicht als "Tierklinik" bezeichnen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen Tierarzt vor, der sich einmal als "Tierärztliche Klinik" bezeichnet hatte. Dazu war ihm im Jahre 1998 von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden, die im Jahre 2006 jedoch widerrufen wurde. Auch in der Folgezeit ließ der Tierarzt jedoch von dieser Bezeichnung nicht ab.
Die Richter argumentierten, dass die Bezeichnung als Klinik irreführend sei, da sie nicht den tatsächlichen Erwartungen des Verkehrs an eine Klinik entspreche. Dafür sei eine
gewisse personelle und auch operative Mindestausstattung für die stationäre Betreuung erforderlich. Ein Tierarzt, der diese Mindestanforderungen nicht biete, verschaffe sich
durch die Bezeichnung gegenüber seinen Kollegen einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil.
LG Bamberg vom 13.10.2009 - Az. 41 HKO 47/09
WRP 2010,162
BGH: Zahnarzt darf Heil- und Kostenplan eines Kollegen in Internetplattform einstellen und dem Plattformbetreiber Erfolgshonorar bezahlen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Zahnarzt hatte auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu einem Heil– und Kostenplanung eines Kollegen gegeben, das ein Patient dort eingestellt hatte. Für den Fall, dass er einen Behandlungsvertrag abschließen würde, verpflichtete er sich, dem Betreiber einen Teil seines Honorars abzugeben.
Der BGH sah in diesem Verhalten keinen Grund zu einer Beanstandung. Zwar sei es berufswidrig, einen Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, dem ein Patient einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Kostenplan mit der Bitte um Prüfung vorlege, eine alternative Kostenberechnung erstelle und dann den Behandlungsvertrag mit diesem Patienten abschließe.
BGH vom 1.12.2010 - Az. I ZR 55/08
Fundstelle: eigene