Artikel 82 Internationale Zuständigkeit
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 79 anzuwendenden Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist:
a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zuständig sein soll,
b) Artikel 18 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt.
(5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
OLG Düsseldorf: Anschein einer Niederlassung reicht für Begründung der internationale Zuständigkeit aus. Samsung in Südkorea kann daher in Deutschland mit Wirkung auf das Gebiet der EU verklagt werden
Die Fa. Apple beantragte zunächst vor dem LG Düsseldorf dem Unternehmen Samsung den Vertrieb des Tabletts Galaxy Tab 7.7 zu verbieten. Das Gericht entschied, dass die Koreaner das Geschmacksmuster (Design) des iPads verletzt haben, jedoch sollte das Urteil nur für den Vertrieb in Deutschland gelten. Gegen dieses Urteil legte Apple Berufung ein. Es stellte sich in diesem Verfahren die Frage, welchen räumlichen Umfang das Verbot zugesprochen hat. Ein Verbot nur mit Wirkung für Deutschland wäre nur bedingt hilfreich, da die Vertriebstöchter in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten noch beliefert werden könnten. Es kam daher entscheiden darauf an, wie das OLG Düsseldorf den Begriff der Niederlassung auslegt. Es kam zu dem Ergebnis, dass der (erweckte) Anschein einer Niederlassung ausreicht, um von einer Niederlassung zu sprechen. Damit war die internationale Zuständigkeit des Gerichts begründet und das Verbot wirkte nicht nur für Deutschland, sondern für den Raum der europäischen Gemeinschaft.
OLG Düsseldorf, Urteils vom 24.7.2012 - Az.: I-20 W 141/11
www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2012/I_20_W_141_11_Urteil_20120724.html
Weiterführende Literatur: Vohwinkel, "27 auf einen Streich", IPRB 2013, 137