§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Die Anordnung hat zur Folge, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 12 Abs 1 Satz 2 "berechtigte Abmahnung"
Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte den Gläubiger klaglos zu stellen (BGH GRUR 2010, 354 Rn. 8 -
Kräutertee, BGHZ 149, 371, 374 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.80). Berechtigt ist jede Abmahnung, die nicht entbehrlich ist, und umgekehrt
(Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.44 und 1.82). Für die nicht entbehrliche Abmahnung kann daher Kostenerstattung verlangt werden und für die entbehrliche nicht. Bei der Beurteilung der
Entbehrlichkeit der Abmahnung ist auf die Kenntnis des Gläubiges abzustellen (Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.56). Hat der Gläubiger keine Kenntnis davon, dass ein anderer Gläubiger den
SChuldner bereits ohne Erfolg abgemahnt hat, stelle sich die erneute Abmahnung als erforderlich und als berechtigt dar (OLG Oldenburg WRP 2012, 1138, 1139).