§ 4 Nr. 11 a.F. UWG
§ 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Beklagte hat durch Verwendung von nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksamen AGB eine nach § 3 Abs. 1 UWG a.F. und n.F. unzulässige, weil gemäß § 4 Nr. 11, § 3 Abs. 1 UWG a.F. = § 3a UWG n.F. unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen. Die §§ 307 ff. BGB sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 a.F. / § 3a n.F. UWG (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.287, 1.288).
Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB, wonach die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung in AGB unwirksam ist, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, ist ohne weiteres geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2018 - 6 U 26/18, JurPC Web-Dok. 125/2018, Abs. 1 - 63)
Telemediengesetz (TMG)
KG Berlin: Impressum im Internet muss E-Mail-Adresse enthalten
Das Impressum einer Internet Seite muss auch die E-Mail-Adresse enthalten. Eine Faxnummer, mehrere Telefonnummern und ein online Kontaktformular genügen nach Auffassung des KG Berlin nicht. Nach § 5 Abs.1 Nr. 2 TMG müsse auch die Adresse für elektronische Post angegeben werden. Dies sei nun einmal die E-Mail-Adresse. Auch eine Telefonnummer sei nicht gleichwertig, weil die telefonische Kommunikation, also das gesprochene Wort nicht fixiert werde. Auch ein online Kontaktformular sei nicht gleichwertig, weil sich der Besucher in ein vorgegebenes Formular zwingen müsse. Dass die Verwaltung von E-Mail Post möglicherweise Mehraufwand verursache, spiele demgegenüber keine Rolle.
KG Berlin, Urteil vom 7.5.2013 - Az. 5 U 32/12
CR 2013, 599
Steuerberatergesetz (StbG)
OLG Karlsruhe: "Vorsitzender Richter a.D.“ und Steuerberater geht nicht
Ein ehemaliger Vorsitzender Richter a. D. hatte sich nach dem Ausscheiden aus dem Justizdienst als Steuerberater und Rechtsanwalt zugelassen und auf seine frühere Tätigkeit mit dem Zusatz "Vorsitzender Richter a. D." hingewiesen. Einem seiner (neuen) Kollegen gefiel dies nicht, weil er der Meinung war, dass der Zusatz dem Ex-Richter einen Vorteil verschaffen und nach dem Steuerberatergesetz unzulässig sei.
Im Gegensatz zur ersten Instanz – die zu dem Ex-Kollegen hielt - teilten die Richter am Oberlandesgericht in Karlsruhe die Auffassung der klagenden Partei und verboten die Berufsbezeichnung Steuerberater mit dem Zusatz „Vorsitzender Richter“.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2012 - Az. 4 U 90/12
WRP 2012, 1433
Arzneimittelgesetz (AMG)
Bei § 43 AMG, der der Verbesserung der Arzneimittelsicherheit und dem Schutz der Arzneimittelverbraucher dient, handelt es sich um eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (= 3a UWG n.F) (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 UWG, Rn. 267 m.w.N.). Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG (= 3a UWG n.F)steht hier nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken bezweckt, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte unberührt lässt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG (= 3a UWG n.F) steht daher mit der Richtlinie im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen wie hier - dem Schutz der Gesundheit von Verbrauchern dienen (vgl. BGH GRUR 2010, 749, Rn. 39 – Erinnerungswerbung im Internet m.w.N.).
Marktverhaltenregelungen
Telemediengesetz (TMG)
Steuerberatergesetz (StbG)
Arneimittelgesetz (AMG)