Alte Fassung:

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

  1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
  2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
  3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
  4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
  5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
  6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
  7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
  8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
  9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

           a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt

           b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

          c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

    10. Mitbewerber gezielt behindert;

    11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

§ 4 Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

 

1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

 

2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

 

3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

 

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

 

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

 

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

 

4. Mitbewerber gezielt behindert.

§ 4 Nr. 1 UWG a.F.

OLG Düsseldorf: Drohung mit Meldung an die SCHUFA wettbewerbswidrig

Eine Inkassofirma, die Forderungen für ein Telekommunikationsunternehmen geltend machte, wies einen säumigen Schuldner darauf hin, dass es verpflichtet sei, der SCHUFA eine unbestrittene Forderung mitzuteilen. Gleichzeitig erläuterte es, welche nachteiligen Folgen ein SCHUFA-Eintrag nach sich ziehen kann.

Ein klagebefugter Verband ging gegen die Drohung mit einer Meldung an die SCHUFA vor Gericht und bekam Recht. Die Inkassofirma dürfe eine derartige Drohungen nur aussprechen, wenn sie dem Schuldner gleichzeitig mitteile, dass er nur die Forderung des Inkassobüros bestreiten müsse, um die Meldung an die SCHUFA zu verhindern.

Die Drohung sei gemäß § 4 Nr. 1 UWG unlauter, weil sie geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu beeinträchtigen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.7.2013 - Az. I - 20 U  102/12
CR 2013, 579

§ 4 Nr. 3 UWG a.F.

OLG München: Verschleierte Werbung mittels Wikipedia-Eintrag

§§ 2 Nr. 1, 4 Nr. 3, 8 Abs. 2 UWG; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Schleichwerbung, Nahrungsergänzungsmittel, Wikipedia

Lebensmittelbranche

 

Der Geschäftsführer von zwei Unternehmen, welche Nahrungsergänzungsmittel vertreiben, änderte einen Wikipedia-Eintrag, der sich mit diesen Produkten auseinander setzt im Abschnitt „Rechtslage“ ab. Als Benutzernamen auf dem Portal verwendete er den Namen eines der von ihm vertretenen Unternehmen. Auf der Diskussionsseite zum Eintrag offenbarte er seine Funktion und den Namen beider Unternehmen. Das OLG München entschied, dass der Eintrag auf Wikipedia zumindest auch der Absatzförderung diene und daher eine verschleierte Werbung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG vorliege. Die Verschleierung werden nicht dadurch aufgehoben, dass der Autor auf der Diskussionsseite oder durch die Wahl seines Benutzernamens seine geschäftliche Tätigkeit offenbarte. Nach Ansicht des OLG Münchens nehmen die Nutzer die Diskussionen zu einem Beitrag nicht zur Kenntnis.

 

OLG München, Urteil vom 10.5.2012 - 29 U 515/12

CR 2012, 827

§ 4 Nr. 4 UWG a.F.

Zu den Verkaufsfördermaßnahmen zählen alle zur Förderung des Absatzes gewährten geldwerten Vergünstigungen, die in ähnlicher Weise wie die genannten Beispiele die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen können.

 

Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Deshalb sollen Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind. Ein missbräuchlicher Einfluss von Verkaufsförderungsmaßnahmen auf die Kaufentscheidung kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme dem Kunden vor seiner Kaufentscheidung bekannt gegeben werden.

 

BGH, Urteil vom 11. 3. 2009 - I ZR 194/06 - Geld-zurück-Garantie II

GRUR 2009, 1064


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