§ 5a Irreführung durch Unterlassen
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
3. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen,
und
5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.
BGH: Rechtsform eines Unternehmens muss in der Werbung angegeben werden
Ein Unternehmen, das für seine Produkte wirbt, muss die Rechtsform seines Unternehmens angeben. Ein Wettbewerbsverein hatte geklagt, weil ein Einzelkaufmann den Zusatz „e.K.“ in seiner Werbung nicht angegeben hatte. Während das Landgericht und das OLG Köln die Klage abwiesen, war der BGH der Auffassung, dass es Irreführung durch Unterlassen sei, wenn der Zusatz nicht angegeben werde. Es handele sich um eine Information über die Identität des Unternehmers, die anzugeben der Unternehmer nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verpflichtet sei. Ein Verbraucher müsse wissen, wer sein Vertragspartner sei. Nur so könne er ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen. Außerdem erlaube der Zusatz dem Verbraucher die Beurteilung in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren und seine wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung.
BGH, Urteil vom 18.4.2013 - Az. I ZR 180/12
MIR 2013, Dok. 063