§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
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die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
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ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
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ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
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offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
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eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
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mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
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wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
Kommentar
§ 8c Abs. 1 UWG enthält die Generalklausel, auf die immer zurückgegriffen werden muss, da diese vorsieht, dass immer alle Gesamtumstände zu berücksichtigten sind, auch dann wenn die Regelbeispiele in den Ziffern Nr. 1 bis 7 erfüllt sein sollten. Diesen kommt lediglich indizielle Bedeutung zu und stellen keine Vermutungsregelung iSd § 292 ZPO dar, die nur durch einen Gegenbeweis zu widerlegen wären.
Missbräuchlich
Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt
Ob sich eine Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstellt, ist aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 (juris Rn. 24) - Vielfachabmahner).