§ 1 HWG Anwendungsbereich

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

Gemäß Art. 86 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2001/83/EG gelten die Bestimmungen des Titels VIII (Werbung) allerdings nicht für den Schriftwechsel und gegebenenfalls alle Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage über ein bestimmtes Arzneimittel erforderlich sind. Diese Bestimmung ist durch § 1 Abs. 5 HWG ins deutsche Recht umgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 5 HWG findet das Heilmittelwerbegesetz keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind. § 1 Abs. 5 HWG ist insoweit tautologisch formuliert, als die Privilegierung nur für Schriftwechsel und Unterlagen gilt, die – scheinbar kumulativ – nicht Werbezwecken dienen und zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1, Rn. 339). Gemeint ist jedoch, dass immer dann, wenn ein Schriftwechsel oder die Übermittlung von Unterlagen zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich war, dieser Schriftwechsel bzw. diese Unterlagen nicht Werbezwecken dienen und das Heilmittelwerbegesetz, insbesondere seine Werbeverbote, darauf nicht anzuwenden sind (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1, Rn. 339). "Konkret" ist in diesem Zusammenhang mit "individuell" zu verstehen, nicht im Sinne einer speziellen, konkretisierten Fragestellung (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1, Rn. 341). Bittet ein Verbraucher ganz allgemein um Informationsmaterial zu einem bestimmten Arzneimittel, handelt es sich gleichwohl um eine konkrete Anfrage im Sinne von § 1 Abs. 5 HWG (Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1, Rn. 341).

 

Eine derartige Konstellation, bei der § 1 Abs. 5 HWG eingreift, liegt hier vor. Die Anmeldebestätigung (vgl. Anlagen K 2, B 3), der die "Informationen zum APO-go® Lieferservice" als Anlage beiliegen, erhalten nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten nur diejenigen Patienten, die durch die telefonische Anmeldung über das "APO-go® Service-Telefon" ihr Interesse für den Service betreffend das Arzneimittel "APO-go®" bekundet haben. Die daraufhin übersandten Unterlagen einschließlich der "Informationen zum APO-go® Lieferservice®" dienen somit der Beantwortung konkreter Anfragen von Patienten. Deshalb ist § 10 Abs. 1 HWG auf das Patientenanschreiben gemäß Anlage K 1 mit beigefügtem Lieferservice-Auftrag nicht anwendbar.

 

OLG München, Urteil vom 15.03.2012 - 29 U 3438/11

openJur 2012, 121962

 


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