§ 10 HWG

(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

 

(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Dies

gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.

Der Begriff der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG ist richtlinienkonform im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/84/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2010, auszulegen (vgl. BGH GRUR 2009, 988, Rn. 6 ff. - Arzneimittelpräsentation im Internet), mit der im Grundsatz eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Werbung für Arzneimittel erfolgt ist (vgl. EuGH GRUR 2008, 267, Rn. 39 - Gintec). Art. 88 Abs. 1 Buchst. a) der genannten Richtlinie 2001/83/EG verbietet Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. Der Begriff "Werbung für Arzneimittel" ist in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG definiert als "alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern" (vgl. EuGH, Urt. v. 05.05.2011 – C 316/09, Rn. 28 ff., juris – MSD Sharp & Dohme).

 

OLG München, Urteil vom 15.03.2012 - 29 U 3438/11

openJur 2012, 121962


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