§ 3 HWG Irreführung
Unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden
Nr. 1 Nicht vorhandene therapeutische Wirkungen
Therapeutische Wirksamkeit ist die Beeinflussung des Krankheitsverlaufs oder die sonst beabsichtigte Veränderung physischer oder psychischer Vorgänge aufgrund der Wirkungen des Heilmittels, also durch das Heilmittel hervorgerufener Änderung im Zustand oder Funktion von Körper oder Körperorganen (Grönning, Kommentar zum HWG, § 3 HWG)
Gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Verfahren und Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind – wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung – besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 15 m. w. N. [= WRP 2013, 772] – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; KG Berlin WRP 2016, 389 - Werbung für heilende Wirkung der Osteopathie).
Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, a. a. O. Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, a. a. O. – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn. 16 m. w. N.; KG Berlin WRP 2016, 389 - Werbung für heilende Wirkung der Osteopathie).
Mangels eines hinreichenden Vortrags zu einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung fehlt eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung für Werbeaussagen zu vielfältigen heilenden (insbesondere schmerzlindernden) Wirkungen der Osteopathie
KG Berlin WRP 2016, 389 - Werbung für heilende Wirkung der Osteopathie verboten
Beweislast
Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss. Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlage, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH, a. a. O. – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Rn. 32 m. w. N.; KG Berlin WRP 2016, 389 - Werbung für heilende Wirkung der Osteopathie).
Nr. 2 Erfolgsversprechen