§ 14 MarkenG

Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

 

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

 

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

 

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

 

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

 

1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

 

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

 

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

 

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Kommentierung

Markenmäßige Benutzung

 

Der EuGH hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der ausschließlichen firmenmäßigen Benutzung einer Zeichens keine markenmäßige Benutzung zu erkennen sein. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nach diesem Urteil sowohl für Gemeinschaftsmarken als auch deutsche Marken angepasst ( siehe BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE = BGH online, BGH, Urteil vom 12.05.2011 - Az.: I ZR 20/10 - Schaumstoff Lübke = BGH online)

 

In der Entscheidung Céline (EuGH, Urteil vom  11.09.2007, Céline, Az.: C-17/06, EuGH online) hat er wie folgt geurteilt:

 

1. Nur firmenmäßige Benutzung

 

Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Robelco, C‑23/01, Slg. 2002, I‑10913, Randnr. 34, und Anheuser-Busch, Randnr. 64). Eine Gesellschaftsbezeichnung soll nämlich eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen. Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie angesehen werden.

 

2. Auch firmenmäßige Benutzung

 

Hingegen liegt eine Benutzung „für Waren“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vor, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

 

Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn der Dritte das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird.

 

3. Leitsatz 

 

Der EuGH fasst dies wie folgt zusammen:

 

Die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens, die mit einer älteren Marke identisch sind, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten für den Vertrieb von Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, stellt eine Benutzung dar, die der Markeninhaber nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken verbieten darf, wenn es sich um eine Benutzung für Waren handelt, die die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.

 

Ist dies der Fall, steht Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 einem solchen Verbot nur entgegen, wenn die Benutzung der eigenen Gesellschaftsbezeichnung oder des eigenen Handelsnamens durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

 

Der EuGH definiert sodann in der o.g. Entscheidung, was unter anständigen Gepflogenheiten zu verstehen ist.

 

Bei der Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal der den anständigen Gepflogenheiten entsprechenden Benutzung erfüllt ist, ist zu berücksichtigen, inwieweit zum einen die Verwendung des eigenen Namens durch den Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, eine gewisse Bekanntheit genießt, die der Dritte beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ausnutzen könnte (Urteil Anheuser-Busch, Randnr. 83).

Deutsche Marke  - Schutzbereich - Verletzungshandlung im Internet mit Inlandsbezug

 

Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet Deutschlands beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. - OSCAR). Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 - OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 - englischsprachige Pressemitteilung). Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 36 - OSCAR; GRUR 2014, 601 Rn. 45 - englisch-sprachige Pressemitteilung).

 

BGH, Urteil vom 9.11.2017 - I ZR 134/16 - Resistograph, JurPC Web-Dok. 41/2018)

 

Hinweis: Der Inlandsbezug muss in diesen Fällen hinreichend klar im Klagenantrag zum Ausdruck kommen, da andernfalls der Beklagte nicht erkennen kann, welche Handlungen er zu unterlassen hat.

Beispiel - Kriterien für die GESAMTABWÄGUNG:

Internetseiteim Wesentlichen auf den außerdeutschen Markt gerichtet:

- keine Direkbestellung nach Deutschland möglich

- ganz überwiegend in englischer Sprache abgefasst

- Onlineshop weist Preise in US-Dollar aus

- .com-Domain (BGH: Es liegt fern, dass die Beklagten mit der Internetseite " www... .com " gerade englischsprachige Interessenten in Deutschland ansprechen wolle, Abgrenzung zu BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 46 - englischsprachige Pressemitteilung; Für den Internetauftritt wird die Top-Level-Domain ".com" verwenden, die auch in Deutschland gebräuchlich ist, daher kein Hinweis auf ausschließlichen Auslandsbezug).

- Metatag (= der Markenname) (BGH: Metatag begründete bessere Erreichbarkeit einer Internetseite im Inland kann allerdings nur dann ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren Umstand handelt. Dafür kommt es insbesondere darauf an, ob mit zumutbarem Aufwand die Nutzung des Metatags "Resistograph" beschränkt auf die Suchmaschine Google.de und andere speziell auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen werden kann. )

- Hersteller mit deutschen Fahne gekennzeichnet

- Nennung der Internetadresse "www.i .de" als Kontakt für I. Germany sowie der Rubrik "Upcoming dates" erkannt, unter der in deutscher Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in Deutschland hingewiesen wird. (BGH: Dabei handelt es sich um Informationsangebote, die inländische Verkehrskreise ansprechen. Die einen augenfälligen Bezug auf Deutschland begründenden Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung ihrer Internetseite beruhen zudem nicht auf technischen Erfordernissen sondern liegen allein in Händen der Beklagten.)

NICHT relevant: ob und gegebenenfalls in welchem Umfang über diese Internetseite Geschäfte abgeschlossen oder Kontakte hergestellt worden sind.

Ebenfalls nicht von Bedeutung: Eigendarstellung der in Deutschland ansässigen Herstellers in englischer Sprache

 

BGH, Urteil vom 9.11.2017 - I ZR 134/16 - Resistograph, JurPC Web-Dok. 41/2018)

Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer Internetseiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der Internetseite nicht beeinflusst werden kann. Dementsprechend nimmt der Senat einen hinreichenden Inlandsbezug bei Aufrufbarkeit einer englischsprachigen Internetseite durch Nutzer in Deutschland an, wenn sich die Internetseite gerade auch an englischsprachige Nutzer in Deutschland wendet, denen durch die Möglichkeit zur Auswahl aus einem Listenfeld einer deutschsprachigen Version der Internetseite der Weg zu der englischsprachigen Fassung gewiesen wird (BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 46 - englischsprachige Pressemitteilung).

 

BGH, Urteil vom 9.11.2017 - I ZR 134/16 - Resistograph, JurPC Web-Dok. 41/2018)

Unterlassungsantrag (Unionsmarke = Gemeinschaftsmarke)

 

1. Verbot umfasst alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

 

Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 GMV; vgl. die Zweite und die Fünfzehnte Begründungserwägung der Gemeinschaftsmarkenverordnung). Das Schutzgebiet der Gemeinschaftsmarke ist damit das Gebiet der gesamten Gemeinschaft. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, begründet jedenfalls in der Regel eine Begehungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Rohnke, GRUR Int. 2002, 979, 980, 982 f.; Bumiller, ZIP 2002, 115, 117; Eisenführ/Schennen, GMV, Art. 1 Rdn. 36; Knaak in Schricker/Bastian/Knaak, Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten, GMV, Rdn. 307). Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung tatsächlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt ist oder droht (BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE = BGH online).

 

2. Ausnahmen aufgrund regionaler Besonderheiten

 

Umstritten ist allerdings, ob es die Gemeinschaftsmarkenverordnung in besonders gelagerten Fällen zulässt oder sogar erfordert, territorial begrenzte Verbote auszusprechen. Dabei geht es um Fälle, in denen die Verwechslungsgefahr wegen sprachlicher Unterschiede, einer räumlich abweichenden Verkehrsauffassung oder einer unterschiedlichen Kennzeichnungskraft in einzelnen, regional begrenzten Gebieten vorliegt, in anderen hingegen nicht (BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05 - THE HOME STORE = BGH online mit Verweis auf die diesbezügliche Diskussion v. Mühlendahl/Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke, § 6 Rdn. 3 bis 7; Knaak, GRUR 2001, 21, 22 f.; ders. in Schricker/Bastian/Knaak aaO GMV Rdn. 192, 193 ff.; Rohnke, GRUR Int. 2002, 979, 983 ff.; Hye-Knudsen/Schafft, MarkenR 2004, 209 ff.; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 210). Dafür ist hier nichts ersichtlich.


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