§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

 

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

 

1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder

 

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

 

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

 

1. daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

 

2. daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

 

3. daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

 

4. daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

 

5. daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

 

6. daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

Kommentierung

(3) Nr. 3 rechtliches Gehör versagt

Wird wesentlicher Vortrag, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht berücksichtigt, kann hierin eine Verletzung in das Recht auf rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG liegen. Die Nichtbeachtung der Rüge zur Vorlagepflicht an den EuGH durch das BPatG nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kann ein solcher Verstoß sein (BGH, Urtel vom 3.4.2014 - I ZB 6/12 - Schwarzwälder Schinken).


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