§ 3 Rechtsverletzungen

(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem 1.

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2.

in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,

3.

als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder

4.

für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen

zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen 1.

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2.

in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3.

als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.

OLG Schleswig: Kein „Olympia Rabatt„ und keine "olypischen Preise"

Die Werbung für Kontaktlinsen mit dem Hinweis „Olympiarabatt“ und „Olympische Preise“ ist unzulässig. Sie verstößt gegen das Olympiaschutzgesetz, weil sie das positive Image der Olympischen Spiele für eigene Marketingzwecke ausnutzt. Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen OLG ist das Olympiaschutzgesetz auch nicht verfassungswidrig.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 26.6.2013 - Az. 6 U 31/12

K&R 2013, 679

OLG Düsseldorf: Kein olympischer Whirl-Pool

Die Werbung für Kontaktlinsen mit dem Hinweis „Olympiarabatt“ und „Olympische Preise“ ist unzulässig. Sie verstößt gegen das Olympiaschutzgesetz, weil sie das positive Image der Olympischen Spiele für eigene Marketingzwecke ausnutzt. Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen OLG ist das Olympiaschutzgesetz auch nicht verfassungswidrig.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 26.6.2013 - Az. 6 U 31/12, K&R 2013, 679

LG Düsseldorf: Kein "Olympia" Whirlpool

Kurz vor den Winterspielen in Vancouver im Jahre 2010 warb ein Unternehmen für einen Whirl-Pool mit der Bezeichnung "Olympia 2010" im Internet. Dies wurde dem Unternehmen auf Klage durch das LG Düsseldorf untersagt. Im so genannten "Olympia Schutzgesetz" (OlympSchG) sei die Verwendung olympischer Zeichen geregelt. Danach darf ohne Zustimmung der berechtigten Organisationen zur Kennzeichnung eines Produkt und in der Werbung keine Bezeichnung gewählt werden, die die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung. Im vorliegenden Fall jedoch gehe der Verkehr davon aus, dass zwischen dem Hersteller des Whirl-Pools und der Olympischen Bewegung eine Verbindung bestehe - etwa als Sponsor -, die zur Führung des Begriffs berechtige. Da dies nicht der Fall war, war die Werbung unzulässig.

 

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2012 - Az. 2 O 384/11

K&R 2012, 767


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