Art. 15 - Benutzung der Gemeinschaftsmarke

(1) Hat der Inhaber die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemeinschaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

 

Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:

 

a) die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;

 

b) das Anbringen der Gemeinschaftsmarke auf Waren oder deren Aufmachung in der Gemeinschaft ausschließlich für den Export.

 

(2) Die Benutzung der Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

Ernsthafte Benutzung

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die

Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren

– benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder

zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die

Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 427f. – Ansul = ECLI:EU:C:2003:145). Mit der Benutzung

muss im Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, Marktanteile für die durch die Marke geschützten

Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13).

 

Ob eine ernsthafte Benutzung vorliegt, wird anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten

Faktoren wie Benutzungsdauer und -umfang bestimmt. Diese Beurteilung impliziert eine gewisse

Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringeres

Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche

Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.

Außerdem können die erzielten Umsätze und die Zahl der unter der Marke verkauften Waren nicht

absolut beurteilt werden, sondern müssen im Zusammenhang mit den anderen relevanten

Faktoren wie dem Umfang der Geschäftstätigkeit, den Produktions- und Vertriebskapazitäten oder

dem Grad der Diversifizierung des Unternehmens, das die Marke verwertet, sowie den

charakteristischen Merkmalen der Waren auf dem betreffenden Markt gesehen werden (vgl.

Eisenführ/Schennen, GMV, 4. Aufl., Art. 15, Rn. 53 m.w.N; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 2a O 196/13).


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