§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2. Werke der Musik;
- 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.