§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Kommentierung
Als unwesentliches Beiwerk ist anzusehen, was in Bezug zum Hauptgegenstand so nebensächlich ist, dass es aufgrund seiner fehlenden Beziehung zum eigentlichen Gegenstand der Verwertung letztlich ausgetauscht werden könnte, ohne die Gesamtwirkung zu beeinträchtigen, und ohne dass der nicht eigens darauf achtende Betrachter oder Zuhörer dies bemerkte (Dreier/ Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage, § 57 Rn. 2). Mit anderen Worten, das Beiwerk darf keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweisen, sondern muss durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung sein bzw. ist muss der eigentliche Gegenstand so beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte (OLG München ZUM-RD 2008, 554; Dreier/ Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage, § 57 Rn. 2).