BGH: Initialen reichen nicht als Urheberangabe

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Mitarbeiterin eines Unternehmens hatte dem Internet ohne Nachfrage beim Urheber Fotos entnommen und für die eigene Website verwendet. Als Urheber angegeben waren nicht der Name des Fotografen, sondern die Initialen einer Firma (CT - Paradies).

 

 

 

Zunächst stellten die Richter fest, dass nach § 10 Abs. 1, 1. Hs Urheberrechtsgesetz als Urheber eines Werkes gilt, wer in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist. Die Angabe von Initialen einer Firma reichten als Urheberangaben nicht aus, weil Urheber nur natürliche Personen sein könnten, nicht dagegen Firmen. Der Urheber-vermerk müsse an einer Stelle angebracht sein, wo bei derartigen Werken üblicher-weise der Urheber angegeben werde.

 

 

 

BGH vom 14.9.2014; Az. I Z R 76/13

 

 

 

PS: Da Urheber nur natürliche Personen sein können, genügt auch die Angabe eines Firmennamens nicht als Urheberangabe

 

Stichworte: Urheberangabe, Foto


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