BGH: Was muss Unterlassungsschuldner alles tun?
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer durch Urteil (oder
Unterlassungserklärung) verpflichtet ist, ein bestimmtes Verhalten nicht zu wiederholen, kann mit einem Ordnungsgeld bei einem Urteil und einer Vertragsstrafe bei einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung dazu angehalten werden. Das bedeutet, dass er das beanstandete Verhalten nicht wiederholen darf. Es bedeutet aber auch, dass er zur Vornahme möglicher und
zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des beanstandeten Zustandes verpflichtet ist. Deswegen muss er auch auf Dritte einwirken, wenn dies notwendig ist, um die Beanstandung zu beenden. Ein
Schuldner, dem der Vertrieb eines Produktes untersagt worden ist, muss deswegen grundsätzlich nicht nur den Vertrieb des Produktes unterlassen, sondern dieses auch zurückrufen und dafür sorgen, dass
bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.
BGH vom 29.9.2016; Az. I Z B 34/15
Stichworte: Unterlassungsschuldner, Pflichten