BVerfG: Kundin – Kunde?
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Kundin einer Sparkasse hatte sich darüber beschwert, dass in den Formularen und Vordrucken der Bank immer nur eine männliche Anrede (“ Sehr geehrter Herr…“) und männliche Personenbezeichnungen verwendet wurden und ging dagegen mit einer Verfassungsbeschwerde vor. Die Unterlagen würden keine grammatikalisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten.
Das Gericht stieg erst gar nicht in die rechtliche Problematik ein und nahm zur Grundrechtsrelevanz der Anrede bzw. Personenbezeichnungen nicht Stellung, auch nicht zur Frage, ob damit gegen das Gleichstellungsgesetz verstoßen werde, sondern wies die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen ab. Die Kundin habe sich zu den vom BGH angeführten Argumenten gar nicht substantiiert geäußert. Sie habe noch nicht einmal eine mögliche Verletzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gerügt, geschweige denn, dass sie sich mit anderen verfassungsrechtlichen Argumenten auseinandergesetzt hätte. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher zurückgewiesen.
Bundesverfassungsgericht vom 26.5.2020; Az. 1 BvR 1074/18
Stichworte: Personenbezeichnung, Gleichstellung