EuGH: „Fack Ju, Göhte“
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der Film, „Fack Ju, Göhte“ war einer der erfolgreichsten deutschen Filme überhaupt. Aus diesem Grunde hat der Inhaber der Namensrechte, Filmgesellschaft Constantin diesen Titel als EU-Marke die unterschiedlichsten Produkte anmelden lassen. Allerdings hat die dafür zuständige europäische Behörde (Euipo) den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei „anstößig“. Diese Entscheidung beanstandete der Europäische Gerichtshof in zweiter Instanz. Ob eine als EU Marke angemeldete Marke gegen die guten Sitten verstoße, müsse umfassend geprüft werden. Die Geschmacklosigkeit eines Zeichens reiche dagegen nicht aus. Vielmehr müssten die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise den Ausdruck dahingehend verstehen, dass er mit den bestehenden grundlegenden moralischen Werten und Normen der (deutschen bzw. österreichischen) Gesellschaft unvereinbar sei. Dafür müsste die Wahrnehmung einer „vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeit und Toleranzschwelle“ zugrunde gelegt werden und auch der Kontext berücksichtigt werden. Dabei müssten auch Hintergrundelemente berücksichtigt werden wie zum Beispiel der große Erfolg beim deutschsprachigen breiten Publikum. Zudem sei der Film „Fack Ju, Göhte“ für Jugendliche freigegeben und vom Goethe-Institut als dem Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland zu Unterrichtszwecken genutzt worden. Daraus lasse sich ableiten, dass die deutschsprachige breite Öffentlichkeit den Ausdruck „Fack Ju“ nicht als moralisch verwerflich ansehe. Aus diesem Grunde hob der EuGH das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ebenso auf wie die Entscheidung des EUIPO.
EuGH vom 27.2.2020, Az. C -42/18 B
Stichworte:Film, Namensrecht