LG Berlin: „Höchstpreise“ bei Werbung für Immobilien unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Maklerin hatte mit Aussagen wie „zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum besten Preis“, „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ „Bester Preis erreicht in 92 %“ für ihre Leistungen geworben. Das LG Berlin hielt diese Werbeaussagen für irreführend und damit für unzulässig. Eine Aussage wie „Bestpreis“ für Immobilien sei irreführend, weil der Preis einer Immobilie von zahlreichen, zum Teil nicht beeinflussbaren Faktoren abhänge.
Das LG Berlin hatte sich mit dieser Problematik in einem Ordnungsgeldverfahren zu beschäftigen, da die Maklerin - trotz entsprechenden Urteiles des LG Berlin - die Aussagen nicht aus dem Netz genommen hat. Die Richter waren der Meinung, dass in einem derartigen Fall zunächst die Internetwerbung komplett vom Netz genommen werden müsste. Auch hätte sich die Maklerin nicht auf die eigene Website bei der Überprüfung beschränken dürfen, sondern auch untersuchen müssen, ob sich ihre unzulässigen Werbeaussagen auch auf anderen Werbemitteln wie etwa Google Anzeigen oder YouTube Kanälen befanden. Die Maklerin hätte weiter die Pflicht zur Beseitigung der beanstandeten Werbeaussagen nicht ihren Mitarbeitern überlassen dürfen. Sie hätte viel mehr auf diese einwirken und die Befolgung der Anordnung streng überwachen müssen. Schließlich habe sie auch den Vorgang nicht ausreichend dokumentiert. Dies sei als Organisation und Kontrollversagen anzusehen, für das ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 € angemessen sei.
LG Berlin vom 20.2.2020; 15 O 295/17
WRP 2020, S. 790
Stichworte: Werbeaussagen, Irrtum, Immobilienpreise