LG Düsseldorf: „Assekuranz“ nicht für Versicherungsvermittler

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Versicherungsvermittler hatte mit der Bezeichnung „d. Assekuranz Service“ geworben. Das LG Düsseldorf hielt diese Bezeichnung für unzulässig und untersagte sie. Denn im Ver­sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sei geregelt, wer die Bezeichnung “Versicherung“, „Versi­cherer“, „Assekuranz“, „Versicherer“ und ähnliche Bezeichnungen als Firma verwenden darf. Dies sei nur Versicherungsunternehmen gestattet, nicht aber Versicherungsvermittlern.

 

 

 

Nur mit einem zusätzlichen klarstellenden Zusatz komme eine derartige Bezeichnung in Be­tracht. Die Angabe der Gesellschaftsform wie zum Beispiel „GmbH“ reiche jedenfalls nicht aus. Nur Bezeichnungen wie “Versicherungsvermittlung GmbH“, “Versicherungsmakler OHG“ oder „Versicherungsagentur“ seien zulässig, weil damit eine Irreführung von vorneher­ein ausgeschlossen sei. Das Gesetz diene dazu, Irreführung in einem besonders sensiblen Bereich der Finanzdienstleistungen zu verhindern. Auch für Banken, Kapitalanlage- und Steuerberatungsgesellschaften würden ähnliche Vorgaben gelten. In der Firmenbezeichnung müsse verdeutlicht werden, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um einen Versicherer handele.

 

 

 

Schließlich dürfe ein derartiges Unternehmen auch nicht im Impressum darauf hinweisen, dass „Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für ganz Finanzdienstleistungen (BaFin)“ sei. Diese Behörde sei für Versicherungsvermittler gerade nicht zuständig.

 

 

 

LG Düsseldorf vom 28.11.2019; Az. 37 O 26/19

 

WRP 2020, S. 251

 

Stichworte:Versicherungsaufsichtsgesetz, Irrtum, Kennzeichnung


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