LG Essen: Produkt ohne deutsche Gebrauchsanweisung wettbewerbswidrig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen vertrieb sicherheitstechnische Produkte mit einer Gebrauchsanweisung nur in englischer Sprache. Die gesamte Verpackung war in englischer Sprache und enthielt keine sicherheitsrechtlichen Hinweise. Das Unternehmen argumentierte, dass eine Betriebsanleitung gar nicht notwendig gewesen sei, weil es keine Einstellungsmöglichkeiten am Gerät gegeben habe und dieses selbsterklärend gewesen sei. Ein Konkurrent nahm daran Anstoß und sah darin einen Wettbewerbsverstoß.
Das LG Essen teilte diese Auffassung. Wenn zu einem sicherheitstechnischen Produkt keine deutschsprachige Anleitung zur Verfügung gestellt werde, stelle dies einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz dar. Daran ändere auch nichts, dass das Unternehmen einen Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache übersandt habe. Allerdings betraf auch dieser Link ein anderes Produkt mit einer anderen Funktionsweise.
Auch der Einwand des Rechtsmissbrauches greife nicht durch. Das abgemahnte Unternehmen hatte erklärt, dass es im Gegensatz zum Abmahnenden nur ein kleiner Händler sei. Zu einer anderen Beurteilung führe es auch nicht, dass der Umsatz des Unternehmens mit dem beanstandeten Gerät nur geringfügig war.
LG Essen vom 11.3.2020, Az. 44 O 40/19
Stichworte: Gebrauchsanweisung