LG Hamburg: Dauerhinweis bei Werbung für Vermögensanlagen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auf einer Internetplattform wurden Vermögensanlagen in Immobilien vermittelt. Alle waren mit einem festen Zinssatz ausgestattet und beinhalteten keine Gewinn - oder Verlustbeteili­gung. Dem Anleger entstanden auch keine Kosten.

 

 

 

In einem Werbespot auf YouTube warb das Unternehmen mit einem Dialog zwischen zwei Schauspielern, in dem diese die Anlagemöglichkeiten vorstellten. Die Richter beanstandeten, dass der nach dem Vermögensanlagegesetz vorgeschriebene Warnhinweis, dass die Ver­mögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden sei und zum vollständigen Verlust des ein­gesetzten Vermögens führen könne, nicht deutlich hervorgehoben worden und dieser Warn­hinweis vor allem auch nicht während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer erkennbar gewesen sei. Er sei vielmehr nur für rund 2 Sekunden und dann auch noch in einer zu kleinen Schrift erschienen.

 

 

 

Das Unternehmen war bereit, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab­zugeben, machte dies jedoch von einer Vertraulichkeitserklärung abhängig, also von einer Erklärung, dass der abmahnende Verein den Vorgang nicht weiter veröffentliche.

 

 

 

Den Hinweis „Bei X fallen keine Kosten an“ beanstandeten die Richter dagegen nicht. Ein Anleger versteht diese Aussage so, dass keine weiteren Kosten entstehen würden, wie dies zum Beispiel bei Wertpapieren in Form von Depotgebühren und Transaktionskosten der Fall sei.

 

 

 

LG Hamburg vom 28.11.2019; Az.312 O 279/18

 

K&R 2020, S. 155

 

Stichworte:Immobilien, Vermögensanlagen, Warnhinweis


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