LG Köln: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspielen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Bei der Werbung für ein Gewinnspiel in einem umfangreichen Prospekt genügt ein Hinweis auf die Teilnahmebedingungen im Internet nicht, diese müssen vielmehr in den Prospekt aufgenommen werden. Dort müssen die Teilnahmebedingungen, die Art und Weise, wie teilgenommen werden kann und der Gewinner ermittelt wird, erläutert werden. Wer einen umfangreichen, hier 32 seitigen Werbeprospekt erarbeitet, für den ist es ein Leichtes, diese Informationen auch in dem Prospekt darzustellen. Außerdem gebe es auch in der heutigen Zeit noch genügend Menschen, die keinen Zugang zum Internet hätten und denen der Umgang mit dem Internet Schwierigkeiten bereitet.
LG Köln vom 13.1.2019; Az. 84 O 117/19
WRP 2020, S. 380
Stichworte: Teilnahmebedingungen, Gewinnspiel