LG Leipzig: Gesamtpreis für Möbel muss bei Werbung angegeben werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen warb in einem Prospekt unter der Überschrift “Polstertausch bei…“ für Sofas. Dort wurde eine Eckkombination mit Kopfstützen und zwei Kissen, aufgestellt in einem wohnzimmerartigen Raum abgebildet mit dem erläuternden Text „Eckkombination, in Leder, Stellmaß ca. 262 × 262 cm, ohne Funktionen, Kopfstützen und Kissen. Rücken un­echt“ beworben. Als Preis war ein Betrag von 2664 € angegeben worden, von dem eine Um­tauschprämie abgezogen werden konnte.

 

 

 

Ein Verbraucherverein ging dagegen vor, weil im Prospekt ein konkretes Produkt detailliert beschrieben und einschließlich verschiedener Elemente wie Kopfstützen, Sitztiefenver-stellungen und/oder Relaxfunktionen abgebildet waren.

 

 

 

Auch wenn im Text darauf hingewiesen worden sei, dass die dargestellten Funktionen wie Kopfstützen und Kissen im Preis nicht enthalten seien, sei der Werbende nach der Preisan­gabenverordnung verpflichtet, einen Gesamtpreis anzugeben.

 

 

 

LG Leipzig vom 19.2.2020; Az. 05 1670/19

 

WRP 2020, S. 796

 

Stichworte: Preisangabe


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