LG München I: Tesla kein Autopilot

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Firma Tesla hatte für ihr Fahrzeug des Typs „Modell 3„ im Jahr 2019 mit folgenden Wer­beaussagen geworben:

 

 

 

„Autopilot/inklusive“

 

„ermöglicht automatisches Lenken, Beschleunigen und Bremsen unter Berücksichtigung von Fahrzeugen und Fußgängern auf seiner Spur“, „volles Potenzial für autonomes Fahren“

 

„Navigieren mit Autopilot“, „Funktionalität: automatische Fahrt auf Autobahnen von der Ein- bis zur Ausfahrt einschließlich Autobahnkreuzen und Überholen von langsameren Fahr­zeugen“ „Einparkautomatik: paralleles und rechtwinkliges Einparken“ „Herbeirufen, geparktes Auto finden Sie auf Parkplätzen und kommt zu Ihnen. Unglaublich aber wahr!“ „Bis Ende des Jahres: Ampel/Stoppschilder erkennen mit Anhalte/Anfahrautomatik, automatisches Fahren innerorts.“

 

 

 

Das LG München I hat diese Werbeaussagen als irreführend untersagt. Erforderlich sei der­zeit noch immer eine aktive Überwachung durch den Fahrer, ein autonomer Betrieb des Fahrzeuges sei bei der derzeitigen Rechtslage ohne Genehmigung nicht möglich. Die Rich­ter waren der Meinung, dass durch diese Werbung ein Eindruck entstehe, der mit der Realität nicht in Einklang sei. Es werde suggeriert, dass die Fahrzeuge technisch in der Lage seien, vollkommen autonom zu fahren. Ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei aber nach der geltenden Straßenverkehrsordnung derzeit nicht erlaubt.

 

 

 

LG München I vom 14.7.2020; Az.: 33 O14041/19

 

Stichworte: Irrtum, Werbeaussagen, Tesla


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